Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

Landgericht Mönchengladbach: Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung verwendet: Leistung mangelhaft

Mit steigenden Außentemperaturen steigt bei vielen Verbrauchern auch der Wunsch nach einer Terrassenüberdachung. Welche Rechte hat ein Verbraucher, wenn die gelieferte Terrassenüberdachung keine CE-Kennzeichnung hat? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Mönchengladbach zu beschäftigen.  


Dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 17.06.2015 – 4 S 141/14) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eigentümer eines Wohnhauses (Auftraggeber = AG) beauftragen den Auftragnehmer (AN) mit der Lieferung und der Montage einer Terrassenüberdachung. Einige Jahre nach der Abnahme bemängeln die AG, dass eine der beiden Dachplatten gerissen sei und das Terrassendach bei Temperaturschwankungen Geräusche verursache. Als der AN Nachbesserung ablehnt, klagen die AG einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung (2.335,97 Euro) ein. Das Gericht beauftragt einen Gutachter. Dieser kann (wohl) nicht klären, ob die Beanstandungen auf Mängeln beruhen, die schon bei Abnahme beanstanden. Der Gutachter stellt allerdings ungefragt fest, dass die beiden Dachplatten die für solche Bauteile vorgeschriebene CE-Kennzeichnung nicht tragen. Das Amtsgericht weist die Klage ab. Dagegen wehrt sich der AG mit der Berufung.


Das Landgericht Mönchengladbach hebt das Urteil auf und gibt der Klage statt. Das Landgericht Mönchengladbach bejaht einen Baumangel. Dieser Mangel bestehe darin, dass die beiden Dachplatten entgegen den Vorgaben in der einschlägigen Landesbauordnung weder das Ü-Zeichen noch die CE-Kennzeichnung tragen. Ob die beiden Dachplatten, wie der AN geltend macht, technisch die Voraussetzungen für eine entsprechende Kennzeichnung erfüllen, hält das Landgericht für belanglos. Allein das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung sei ein (Sach-)Mangel. Bei der Ausführung von Bauleistungen müssten alle öffentlich-rechtlichen (Bau-)Vorschriften eingehalten werden. Das gilt auch, wenn die Baubehörde nicht einschreitet. Denn spätestens bei einer Weiterveräußerung des Objekts drohen sonst Schwierigkeiten. 

Fazit: Nicht nur der Werkerfolg und die Qualität der verwendeten Bauprodukte müssen stimmen. Die verwendeten Bauprodukte müssen (mindestens) auch alle gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen tragen. Der Unternehmer ist daher gut beraten, rechtzeitig vor Ausführung der eigenen Leistung einen Blick in die einschlägigen Vorschriften in der relevanten Landesbauordnung sowie in das Bauproduktengesetz zu werfen.


Im Ergebnis ist das Urteil sicherlich fragwürdig. Das Urteil führt im Ergebnis dazu, dass der Auftraggeber die gelieferte und montierte Terrassenüberdachung behalten darf, gleichzeitig jedoch den vollständigen Kaufpreis zurückerhält. Im Ergebnis hat er also die Terrassenüberdachung kostenlos erhalten.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation