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OLG Düsseldorf: Wenn keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wird, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung!

Treten Mängel auf, so ist häufig zu beobachten, dass der Bauherr keine Lust mehr hat, dem Unternehmer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Häufig heißt es etwa: „Der Kerl kommt mir nicht mehr auf mein Grundstück“. Rechtlich gesehen ist ein solches Verhalten jedoch meist ein grober Fehler. Dies hat etwa auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer jüngsten Entscheidung klargestellt (Urteil vom 18.12.2015, 22 U 84/15).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauträger (B) verklagt nach Errichtung eines Niedrigenergiehauses den Trockenbauer (T) auf Schadensersatz in Höhe von 25.000 Euro. 2012 hatte B Windundichtigkeit im ersten Obergeschoss gerügt, die T bestritt. In einem Ortstermin am 07.02.2013 erklärte T sich mit der Mängelbeseitigung durch eine Drittfirma unter Verrechnung mit seiner Restwerklohnforderung einverstanden. In einem zweiten Ortstermin am 24.04.2013 und in seinem Gutachten vom 30.08.2013 stellte der gerichtliche Sachverständige erstmals Dämmdefizite und Schimmelpilzbildung im Dachbereich fest. B ließ diese ab 23.10.2013 beseitigen und verlangt von T die dafür aufgewandten Ersatzvornahmekosten. Das Landgericht wies die Klage mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung ab. Mit seiner Berufung macht B geltend, einer Fristsetzung habe es nicht bedurft.
 
Die Berufung wird zurückgewiesen. Eine Fristsetzung zur Beseitigung der erstmals am 24.04.2013 festgestellten Mängel sei nicht entbehrlich. T habe deren Beseitigung nicht verweigert. Von seiner ursprünglichen Weigerung, die Windundichtigkeit zu beseitigen, habe T bereits am 07.02.2013 Abstand genommen und sich mit deren Beseitigung auf seine Kosten einverstanden erklärt. Auf die erst am 24.04.2013 entdeckten Mängel habe sich die ursprüngliche Weigerung ohnehin nicht bezogen. Zwar habe T seine Verantwortlichkeit für diese Mängel bestritten. Da habe B die Ersatzvornahme aber bereits durchgeführt. Ein solches prozessuales Bestreiten lasse keinen sicheren Rückschluss darauf zu, wie T sich bei vorheriger Fristsetzung zur Nacherfüllung verhalten hätte. Die Nacherfüllung durch T sei B ferner nicht unzumutbar. Selbst wenn die Luftdichtigkeit wesentlicher Bestandteil des T erteilten Auftrags gewesen sein mag, war dieser Mangel auf Kosten des T bereits beseitigt. Es sei nur noch um die erst am 24.04.2013 festgestellten Mängel gegangen. Diese seien nach Angabe des Sachverständigen mit zwei Fachkräften in zwei bis drei Wochen zu beseitigen gewesen. Die nicht mehr verlängerbare KfW-Frist zur Vorlage des Energieausweises bis Ende November 2013 habe deshalb ebenfalls eine Nacherfüllung durch T für B nicht unzumutbar gemacht. B selbst habe die Ersatzvornahme erst ab 23.10.2013 vornehmen lassen.
 
Die Entscheidung ist ebenso zutreffend wie der abschließende Hinweis des OLG, dass infolge der unberechtigten Ersatzvornahme jegliche Ansprüche auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten ausscheiden. Nur ausnahmsweise ist eine Fristsetzung entbehrlich. Für diese Ausnahmefälle trifft den Bauherrn die Darlegungs- und Beweislast.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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