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Landgericht Hanau: Tiefbauunternehmen muss sich über Leitungsverlauf eigenverantwortlich vergewissern

Im Rahmen von Tiefbauarbeiten kann es schnell zu Beschädigungen kommen. Welche Pflichten hat ein Tiefbauunternehmen? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Hanau (Urteil vom 23.01.2015, 9 O 751/14) auseinanderzusetzen.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei Arbeiten für einen Kabelnetzausbau werden durch ein Tiefbauunternehmen Leerrohre im Spülbohrverfahren verlegt und ein Hausanschlusskanal beschädigt. Dies führt zu einem Rückstau des Abwassers bis in den Keller. Der Eigentümer begehrt Ersatz des entstandenen Schadens von rund 17.000 Euro in Form der Kosten für Spülungen und Kamerabefahrung des Kanals sowie Sachverständigenkosten nebst Erstattung von Reparaturkosten am Kanal, den der Eigentümer der Stadt ausgleichen musste. Das Tiefbauunternehmen wendet ein, dass ihm schließlich durch seinen Auftraggeber konkrete Vorgaben für die vorzunehmenden Bohrungen und den Verlauf derselben gemacht wurden. Das Gericht wirft dem Tiefbauunternehmen vor, der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Überprüfung des Verlaufs der Versorgungsleitungen nicht genügend nachgekommen zu sein, und verurteilt das Unternehmen zur Erstattung des Schadens.


Das Urteil ist zutreffend. Ein Tiefbauunternehmen, das in öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vornimmt, muss sich besonders sorgfältig und gewissenhaft über die Lage von Versorgungsleitungen vergewissern. Hier hat das Tiefbauunternehmen keine Informationen über den Verlauf von Leitungen beim Versorgungsunternehmen eingeholt. Das Gericht sieht darin einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und ein fahrlässiges Handeln, das das Tiefbauunternehmen zum Ersatz des durch die Beschädigung des Hausanschlusskanals entstandenen Schadens aus unerlaubter Handlung verpflichtet. Den Einwand des Tiefbauers, sein Auftraggeber habe ihm schließlich den Verlauf der Bohrungen vorgegeben, lässt das Gericht nicht gelten. Selbst wenn solche Vorgaben gemacht worden wären, hätte das Tiefbauunternehmen in Anbetracht der mit der Verletzung von Versorgungsleitungen verbundenen erheblichen Gefahren den Vorgaben nicht ohne eigene Prüfung nachkommen dürfen. Der Tiefbauer hätte zumindest sicherstellen müssen, dass sich sein Auftraggeber bei den zuständigen Versorgungsunternehmen über den Verlauf der Leitungen informiert und dies bei der Vorgabe des Bohrungsverlaufs auch hinreichend berücksichtigt hat, beispielsweise durch Einsicht in die entsprechenden Pläne. Da das Tiefbauunternehmen den Angaben für den Bohrungsverlauf blind gefolgt ist und sich über den Leitungsverlauf nicht eigenverantwortlich vergewissert hat, ist es dem Eigentümer auch zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Fazit: Ein Tiefbauunternehmen sollte sich nie „blind“ auf die Angaben der Auftraggeber verlassen, wenn diese nicht beispielsweise durch Planunterlagen und dergleichen nachgewiesen sind. Die Messlatte für die Sorgfaltspflicht liegt hoch! Ein Tiefbauunternehmen muss sich die Informationen über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, das heißt regelmäßig bei den zuständigen Versorgungsunternehmen.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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