LG Halle: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden
Die Verpflichtung zum
Einbau von Rauchwarnmeldern trifft nach der Landesbauordnung den Vermieter. Was
gilt aber, wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter Zutritt zu gewähren?
Mit dieser Frage hatte
sich kürzlich das Landgericht Halle (Urteil vom 30.06.2014, Az. 3 S 11/14) zu
beschäftigen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Änderungen im
Jahre 2013 waren mietrechtlich umzusetzen. Zum einen wurden die Vorschriften
über die Modernisierungsduldung geändert und zum anderen haben mehrere
Bundesländer die jeweiligen Landesbauordnungen geändert und den Einbau von
Rauchwarnmeldern auch im Bestand angeordnet. Vorliegend wollte der Vermieter
dieser Verpflichtung mehr als nachkommen und zusätzlich einen Rauchwarnmelder auch
noch im Wohnzimmer einbauen. Die Miete sollte nicht erhöht werden, die Geräte
wurden gemietet. Die Kosten von unter 5 Euro sollten in die
Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden. Der Mieter weigerte sich unter
anderem, weil er bereits vor fünf Jahren auf eigene Kosten Rauchwarnmelder eingebaut
hatte.
Das
Landgericht Halle hat das den Mieter zur Duldung verpflichtende Urteil des
Amtsgerichts bestätigt. Die Landesbauordnung verpflichte gerade den Vermieter,
solche Warngeräte einzubauen. Den Einbau müsse der Mieter dulden. Der Einbau stelle eine Gebrauchswertverbesserung dar.
Außerdem erfolge er aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu
vertreten habe. Da der Einbau nur 15
Minuten dauere, keinen Schmutz verursache und zu keiner Mieterhöhung und nur
einer geringfügigen Betriebskostenerhöhung führe, bestehe auch keine Pflicht zu einer ordnungsgemäßen
Modernisierungsankündigung. Wegen der höheren Sicherheit durch die
moderne Funksteuerung und der Rücksichtnahme beim Einbautermin hat das Gericht
auch einen Härtegrund auf Seiten des Mieters abgelehnt. Dabei hat es auf den
besseren Schutz des Mieters und seiner Besucher hingewiesen.
Die Regelungen über Einbau und Wartung von
Rauchwarnmeldern unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Zum Teil
besteht die Verpflichtung nur im Neubau, zum Teil nur im öffentlich-geförderten
Wohnungsbau. Immer mehr Länder gehen aber dazu über, die Verpflichtung
flächendeckend einzuführen. Die erforderliche Wartung muss in einigen Ländern
der Mieter in anderen der Vermieter durchführen. Was die Modernisierungsduldung
angeht, hat der BGH mehrfach entschieden, dass es für die Beurteilung der
Frage, ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine
Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich nach dem gegenwärtigen
Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen
Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen ist. Etwas anderes gelte nur bei
vertragswidrig vorgenommenen baulichen Veränderungen. Deshalb ist es schon fraglich,
ob hier wirklich eine Gebrauchswertverbesserung vorliegt. Das ändert aber
nichts daran, dass der Mieter hier zur Duldung verpflichtet ist, da den
Vermieter hier die Einbaupflicht trifft.
Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer,
Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim
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