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LG Berlin: Keine Entfernungspflicht von Asbest ohne Gesundheitsrisiko

Hat ein Vermieter die Pflicht, Asbest zu entfernen, obwohl ein Gesundheitsrisiko nicht besteht? Diese Frage hatte kürzlich das Landgericht Berlin (Urteil vom 03.12.2014, 65 S 220/14) zu entscheiden.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Mieter erhebt Klage auf Entfernung eines möglicherweise asbesthaltigen Klebers von Bodenplatten und auf Feststellung, dass der Vermieter verpflichtet ist, für alle Schäden Ersatz zu leisten, die ihm durch die Gesundheitsgefährdung im Zusammenhang mit Abbruch- und Sanierungsarbeiten an der Wohnung entstanden sind und als Spätfolge noch entstehen werden. Nach Abweisung der Klage wendet sich der Mieter hiergegen mit seiner Berufung.

 

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kleber müsse nicht entfernt werden. Ein Schadensersatz wegen einer potenziellen Gesundheitsgefahr sei nicht zu leisten. Dahinstehen könne, ob der Kleber asbesthaltig ist. Ein Anspruch auf die Veränderung des angemieteten Zustands bestehe nur ausnahmsweise, wenn ein Mindeststandard für zeitgemäßes Wohnen nicht gewährleistet sei. Dies umfasse auch die Gewährleistung eines Mindeststandards für gesundes Wohnen und zur Verhinderung von Gesundheitsgefahren. Solche seien indes nicht ersichtlich. Das Betreten und die übliche Nutzung des Bodens führten zu keiner mechanischen Belastung des Klebers. Der Abrieb von Asbestfasern und ihre Ablösung in die Umgebung sei damit ausgeschlossen. Die Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs sei unzulässig, denn es bestehe kein Grund, mit einem Schaden wenigstens zu rechnen. Ein Messgutachten bezüglich der Belastung mit künstlichen Mineralfasern bei Deckenarbeiten in Bad und Flur weise keine unüblich erhöhten Konzentrationswerte auf. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei den Arbeiten auch Asbestfasern freigesetzt wurden. Der Mieter müsse nicht mit Gesundheits- oder anderen Schäden rechnen, für welche der Vermieter einzustehen habe. Eine Gefahr, die über das jedermann drohende allgemeine Risiko hinausgehe, sei nicht erkennbar. Die Arbeiten seien nicht in Gegenwart des Mieters durchgeführt worden. Ihm sei eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt worden. Das vom Vermieter beauftragte Unternehmen habe alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten. Die Entscheidung des Mieters, eine zum Schutz verlegte Folie anzuheben, um den Fortgang der Arbeiten nachzuvollziehen, sei nicht vom Vermieter zu vertreten, zumal der Mieter in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der potenziellen Gefährdung hatte.

Das Urteil ist zutreffend. Die Entfernung von unter Umständen asbesthaltigen Baustoffen kann nicht verlangt werden, wenn ein Mindeststandard für gesundes Wohnen unter Verhinderung von Gesundheitsgefahren gewährleistet wird. Ein Ersatzanspruch des Mieters nach Entfernung von Asbest und Mineralfasern besteht nur, wenn mit einem Schaden wenigstens zu rechnen ist. Die Angst vor der Asbestgefahr sollte aber nicht zu einer panischen Überreaktion führen. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass bei der Entfernung und Verarbeitung asbesthaltiger Baustoffe alle vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Verwendung von H1-Saugern und das Auslegen dicker Schutzfolien, eingehalten werden. Auch sollte dem Mieter während der Arbeiten eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt werden. Der Mieter ist auch unverzüglich über eine bestehende Gesundheitsgefahr durch Asbest oder künstliche Mineralfasern zu informieren. Das Verbot der Verwendung von schwach gebundenem Asbest ist einzuhalten. Andererseits zeigt das Urteil, dass bei Einhaltung aller Schutzmaßnahmen der Vermieter lediglich dann mit einer Entfernungspflicht oder Haftung rechnen muss, wenn die Asbestbelastung eine konkrete Gesundheitsgefahr darstellt. Eine Klage des Mieters ist ebenfalls nur in diesen Fällen sinnvoll.

 


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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