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OLG Stuttgart: Keine Mängelansprüche bei funktionstauglicher Leistung und Verlängerung der Gewährleistungsfrist

 

Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Unternehmer abweichend von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses seine Arbeiten ausführt?



Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 03.01.2014, Az. 4 U 113/13) auseinanderzusetzen: Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr nimmt den Auftragnehmer (AN) wegen einer nicht vertragsgerecht erstellten Abdichtung der Außenwände eines Einfamilienhauses in Anspruch. Tatsächlich weicht die Abdichtung von den vertraglichen Vorgaben ab, wie ein vom TÜV Süddeutschland eingeholtes Gutachten festgestellt hat. Unbeschadet dessen funktioniert die Abdichtung einwandfrei; Feuchtigkeitsprobleme bzw. -eintritte werden nicht beklagt. Das TÜV-Gutachten empfahl, diesen Umständen mit einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist von fünf auf 10 Jahre Rechnung zu tragen. Der AN griff den Vorschlag auf und bot eine dahingehende Verlängerung ausdrücklich an. Dieses Angebot wurde vom Bauherrn akzeptiert. Nachdem sodann ein weiterer - vom Bauherrn hinzugezogener - Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass die Abdichtung nicht durchgängig die vom TÜV unterstellte Schichtdicke aufweise, verlangte der Bauherr Neuherstellung der Abdichtung nach Maßgabe der anerkannten Regeln der Technik. Kostenpunkt: 20.000 Euro. Dem beschied das LG Heilbronn in der ersten Instanz keinen Erfolg. Es sah keinen Gewährleistungsfall gegeben, weil die Abdichtung unstreitig funktioniert. Zudem erachtete es den Kostenaufwand für unverhältnismäßig.



Das OLG Stuttgart weist die Berufung zurück. Es führt aus, dass der Bauherr das Angebot der Verlängerung der Gewährleistungsfrist - auch vor dem Hintergrund des Gutachtens des TÜV Süddeutschland - nicht anders als zumindest vorläufige Erledigung der Mängelrügen verstehen könne. Das Angebot und deren Annahme seien unbedingt und auch nicht anders zu interpretieren. Werde die Abdichtung einer Kelleraußenwand abweichend von den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses ausgeführt und einigen sich die Parteien deshalb darauf, dass die Gewährleistungsfrist von fünf auf 10 Jahre verlängert wird, stehe dem Auftraggeber kein Anspruch auf Herstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abdichtung zu, wenn die eingebaute Abdichtung seit über 10 Jahren funktionstüchtig sei. Mängelansprüche sollten erst dann wieder in Betracht kommen, wenn innerhalb der verlängerten Frist Feuchtigkeitseintritte zu verzeichnen wären. Unstreitig sei es eben dazu nicht gekommen. Unabhängig davon will auch das OLG Stuttgart in den Kosten für die Neuherstellung eine Unverhältnismäßigkeit erkennen.



Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist falsch. Richtig ist: Jede Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit stellt einen Mangel dar, ohne dass es auf eine Wert- oder Tauglichkeitsminderung ankommt. Die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der veranschlagten Kosten in Höhe von 20.000 Euro dürfte streitbar sein. Das OLG Stuttgart bestätigt dabei die erste Instanz, ohne sich sonderliche Mühe mit der Begründung zu geben. Bei dahingehenden Vereinbarungen ist für den Auftraggeber Vorsicht geboten. Eine Beschränkung der Mängelhaftung steht im Raum.



Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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