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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Brandschäden?

Gerade zur Osterzeit kommt der ein oder andere Eigentümer auf die Idee, ein Feuer herbeizuführen. Was gilt aber, wenn das Feuer auf Nachbargebäude übergreift?

 

Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 05.12.2013 - 4 U 232/12) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der klagende Eigentümer begehrt vom Eigentümer des Nachbargrundstücks Ersatz für die durch vom Grundstück des Nachbarn auf das klägerische Grundstück übergreifendes Feuer entstandenen Schäden. Das Grundstück des Nachbarn war zum Schadenszeitpunkt vermietet. Der Mieter hatte bereits in der Vergangenheit in einem Blechfass Holzabfälle verbrannt, was ihm jedoch vom Sohn des Vermieters ausdrücklich untersagt worden war. Im Rahmen des vorangegangenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ließ sich nicht aufklären, ob der Mieter des Nachbargrundstücks das Feuer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hatte. Insbesondere konnte auch von einem Brandsachverständigen die Möglichkeit einer Brandstiftung durch Dritte nicht ausgeschlossen werden. Auf dem Grundstück des klagenden Eigentümers entstanden durch das Übergreifen des Feuers Sachschäden, die teilweise von der Haftpflichtversicherung des Nachbarn reguliert worden waren. Wegen des überschießenden Teils begehrt der Eigentümer Schadensersatz.

 

Das OLG Saarbrücken weist die Klage ab. Deliktische Ansprüche des Eigentümers scheitern an den Grundsätzen der Beweislast. Der klagende Eigentümer hätte darlegen müssen, dass der Sohn des benachbarten Grundstückseigentümers trotz Vorkenntnis eines unbefugten Verbrennungsvorgangs gegen weiteres Verbrennen nichts unternommen hat. Dabei spiele es jedoch eine maßgebliche Rolle, dass in dem von der Staatsanwaltschaft beauftragten Brandgutachten andere Schadensursachen im Rahmen von Brandversuchen nicht ausgeschlossen werden konnten. Danach sei die Entstehung des Brandes durch einen Dritten mit gleicher Wahrscheinlichkeit möglich wie durch den Mieter des Grundstücksnachbarn. Auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch komme jedenfalls im konkreten Fall nicht in Betracht. Zwar könne sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstücks ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert sei, diese Einwirkungen zu unterbinden. Voraussetzung sei jedoch, dass der Nachbar als Störer anzusehen sei. Hierfür reiche der bloße Umstand des Eigentums am Grundstück nicht aus, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr müsse die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Nachbarn zurückgehen.

 

Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten: Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner Störer ist. Hierfür reicht der bloße Umstand des Eigentums am Grundstück nicht aus, von dem die Einwirkung ausgeht. Vielmehr muss die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen. Die Haftung eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Nachbarn bei einem Brandschaden ist zwar grundsätzlich verschuldensunabhängig, setzt aber eine „Störereigenschaft" voraus. Dies ist z. B. der Fall bei einem Brandschaden infolge eines technischen Defekts an elektrischen Leitungen. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt hingegen nicht in Betracht, wenn das auf das Nachbarhaus übergreifende Feuer z. B. durch eine Brandstiftung entstanden ist.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer


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