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OLG Koblenz: Fliesenleger muss für mangelnde Haftfähigkeit bauseits gestellter Fliesen einstehen

Will ein Bauhandwerker seine Arbeiten mit Billigung des Architekten in einer vom Gewöhnlichen abweichenden Weise ausführen (hier: Ausgleich der Unebenheit des Untergrunds durch Fixierung der Fliesen auf Mörtelbatzen), muss er die dagegen anzumeldenden Bedenken gegenüber dem Bauherrn erklären.

 

Das OLG Koblenz (Urteil vom 16.01.2013, 5 U 748/12) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Ein Kraftfahrzeughändler (H) lässt 2004 den Ausstellungsraum seines Autohauses umbauen. Den Bodenbelag mit keramischen Fliesen stellt ein beauftragter Fliesenleger (F) her. Zwei Jahre danach rügt H erstmals Rissbildungen und die Ablösung von Fliesen. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens verklagt H den F auf 182.625 Euro als voraussichtliche Kosten einer erforderlichen Erneuerung des Fliesenbelags. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. F meint, handwerklich korrekt verfahren zu sein, die Mängel seien auf die von H gestellten Fliesen zurückzuführen, und legt Berufung ein.

 

Die Berufung wird überwiegend zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht reduziert den Verurteilungsbetrag auf 154.600 Euro. Aufgrund des im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens nimmt das Oberlandesgericht an, F habe es versäumt, den Verlegeuntergrund zunächst zu nivellieren. Die Unebenheiten des Mörtelbetts habe er vielmehr durch unterschiedlich hohe Mörtelbatzen ausgeglichen, wodurch Hohlstellen verblieben seien. Diese hätten durch Punktbelastungen zu Rissen und Fliesenablösungen geführt. Risse in den Fugen seien zudem auf die schlechte Adhärenz der unstreitig von H gestellten Fliesen zurückzuführen. Die mangelnde Haftfähigkeit der Fliesen sei zwar für F nicht erkennbar gewesen. F müsse aber dafür einstehen, weil die Adhäsion langfristig durch eine Grundierung sicherstellbar gewesen wäre. Der Einwand des F, die „Batzentechnik" sei mit Zustimmung des Architekten des H angewandt worden, schließe seine Verantwortung nicht aus, weil F sich mit seiner Kritik an H hätte wenden müssen. Infolge der handwerklichen Mängel müsse F für die Kosten einer von Grund auf neuen Fliesenverlegung aufkommen.

 

Das Urteil ist falsch. Wenn F, wie das OLG feststellt, die schlechte Haftfähigkeit der von H gelieferten Fliesen nicht erkennen konnte, war er insoweit von der Mängelhaftung frei. Nur dann, wenn F die Fliesen selbst beigestellt hätte, würde es ihn nicht entlasten, dass die unzureichende Adhäsion der verlegten Fliesen für ihn nicht erkennbar war. Gegen die von ihm selbst gewählte „Batzentechnik" hat F ohnehin keine Bedenken angemeldet.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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