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Wie darf ein Architekt im Falle einer Kündigung seine Leistungen abrechnen?

 

Auch Architektenverträge können gekündigt werden. Welche Leistungen darf dann aber der Architekt abrechnen und wie sind diese Leistungen abzurechnen?

 

Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Berlin (LG Berlin, 13.11.2008 - 91 O 149/06;
Nichtzulassungsbeschwerde von Seiten des BGH am  24.05.2012 zurückgewiesen) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Subplaner (Auftragnehmer = AN) verlangt nach vorzeitiger Beendigung des Ingenieurvertrags vom Generalplaner (AG) Vergütung für erbrachte Leistungen. Der Leistungsbeschrieb des gekündigten Vertrags bestand im Wesentlichen aus einem Verweis auf das Leistungsbild nach § 73 HOAI 1996. Der AN klagt. Er begründet seinen abrechenbaren Leistungsstand, ohne die tatsächlich erbrachten Teilleistungen konkret darzulegen. Der Auftraggeber (AG) beruft sich darauf, dass sich aus einem von ihm eingeholten Honorargutachten unter Verwendung der sog. „Steinfort-Tabelle" eine niedrigere Vergütung für die im Gutachten im Einzelnen dargelegten erbrachten Teilleistungen ergebe.

 

Das Gericht weist die Vergütungsklage des AN ab, soweit er die vorgelegte Vergütungsermittlung des AG nicht substanziiert und unter Vorlage einer eigenen, sachgerechteren Vergütungsermittlung angegriffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die bis zur Beendigung des Vertrags erbrachten Leistungen trage der klagende AN. Halte er das vom AG erstellte Honorargutachten wegen der verwendeten Teilleistungstabelle für nicht richtig, so müsse er darlegen, welche Teilleistungstabelle sachgerechter wäre und wie bei deren Anwendung das Honorar zu ermitteln sei.

 

Ist die Kündigung berechtigt, so kann der Architekten nur erbrachte Leistungen abrechnen. Ist die Kündigung unberechtigt, so kann er zusätzlich auch die nichterbrachten Leistungen abrechnen unter Berücksichtigung eines Abzugs für ersparte Aufwendungen und eines etwaigen anderweitigen Erwerbs. Im Fall der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags liegt es nach der Rechtsprechung des BGH nahe, die Bewertung der erbrachten bzw. nicht erbrachten Grundleistungen nach der sog. „Steinfort-Tabelle" oder anderen üblichen Tabellenwerken vorzunehmen. Teilleistungstabellen (manchmal auch Splittingtabellen genannt) beruhen nach Auffassung des BGH in der Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen Praktikern. Die Bevorzugung der Steinfort-Tabelle wird teilweise kritisiert, da sie in Wahrheit nicht von Sachverständigen, sondern von Beamten in Diensten öffentlicher Auftraggeber erstellt seien. Sachgerechter seien daher Tabellen mit anderen Bewertungsansätzen. Hält der abrechnende AN eine solche Tabelle für sachgerechter, muss er dies im Prozess begründen und das Gericht davon überzeugen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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