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Nachbarstreit: Muss der Nachbar über den Sichtschutz ragende Pflanzen zurückzuschneiden?

Nachbarstreitigkeiten sind meist für sämtliche Beteiligte unerfreulich. Dennoch wird häufig zwischen Nachbarn gestritten. Oftmals geht es etwa um den Rückschnitt von Pflanzen.

 

Das Amtsgericht München hatte sich kürzlich (Urteil vom 29.03.2012 - 173 C 19258/09) mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Zwischen zwei Nachgrundstücken existiert ein Sichtschutzzaun von 2 m Höhe. Ein Nachbar pflanzte auf seinem Grundstück Thujen und Eiben. Diese überragten im Laufe der Zeit den Sichtschutzzaun um mehr als 20 cm und wurzelten in das Nachbargrundstück hinein. Das Gras wird durch den Überwuchs überschattet, der Boden durch herabfallendes Laub versauert und einige Gehwegplatten sind durch die Wurzel angehoben worden. Der hierdurch beeinträchtigte Nachbar fordert einen Rückschnitt der Bepflanzung.

 

Der Klage wird stattgegeben. Die weitreichenden Wurzeln seien zu entfernen und die Pflanzen auf die Höhe des Sichtschutzes zurückzuschneiden. Das Gericht hat unter anderem mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass durch den Nadelüberfall eine Beeinträchtigung der Bodenqualität einhergehen könne. Damit sei die Schwelle der Erblichkeit der Beeinträchtigung gegeben. Gleiches gelte für die Wurzeln. Da Bodenplatten angehoben wurden und Risserscheinungen auftraten, liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn vor. Weiter sei dieser in seiner Grundstücksnutzung dahingehend gestört, dass aufgrund des Wurzelwuchses das Anlegen einer Terrasse mit dazugehörigem Bodenaufbau nicht möglich sei. Der beklagte Nachbar bestritt die Beeinträchtigung durch die Wurzeln. Dies genüge jedoch nicht. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Beeinträchtigung durch die Wurzeln nicht erfolgt, liege bei ihm. Solange er die fehlende Beeinträchtigung nicht darlege und beweise, sei von einer Beeinträchtigung auszugehen. Das AG München hat folglich den Nachbarn verurteilt, die Beeinträchtigung seines Nachbarn zu unterlassen und daher die Pflanzen bis auf die Höhe des Sichtschutzes zurückzuschneiden und die in das Nachbargrundstück ragenden Wurzeln entlang der Grundstücksgrenze zu beseitigen.

 

Fazit: Auch wenn Bepflanzungen auf dem Nachbargrundstück durch einen Sichtschutz verborgen sind, muss gegebenenfalls ein Rückschnitt erfolgen, wenn die Pflanzen diesen überragen. Entscheidend ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegt. Dies ist stets am Einzelfall zu bemessen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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