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Haftung des Architekten für Abdichtungsarbeiten

Ein mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt schuldet eine ordnungsgemäße Überwachung. Dies bedeutet nicht, dass er stets vor Ort sein muss. Welche Arbeiten sind aber überwachungsbedürftig?

 

Das OLG Dresden (Urteil vom 26.08.2010, Az. 10 U 178/07) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Bauherr beauftragt die Architektin für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sämtlichen Leistungsphasen gemäß § 33 HOAI. Die als sog. Kappleisten ausgeführten Wandanschlüsse der Balkone an das Gebäudeaußenmauerwerk sind undicht. Entgegen der Flachdachrichtlinie wurde keine flexible Dichtstofffase angebracht. Ebenso ist das Mauerwerk des Garagengebäudes zu einem Teil durchfeuchtet. Infolgedessen lösen sich inwändig Anstrich und Putz. Grund dafür ist die unterlassene horizontale Außenabdichtung. Der Bauherr wirft der Architektin Überwachungsfehler vor und macht Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz geltend. Das erstinstanzliche Gericht gibt der Klage statt. Die Architektin legt hiergegen Berufung ein.

 

Die Berufung wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und spricht dem Bauherrn Schadensersatz zu. Die Architektin hafte aufgrund der mangelhaften Abdichtung der Dehnungsfuge. Das Fehlen eines dauerelastischen Fugenverschlusses hätte sie bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Objektüberwachung problemlos erkennen können. Ebenso hätte die Architektin die fehlende horizontale Abdichtung erkennen und beanstanden müssen. Der typische Geschehensablauf angesichts der Art des Mangels und der hierfür maßgeblichen Ursache spreche für die Mangelhaftigkeit der gebotenen Überwachung. Dies werde aus dem Beweis des ersten Anscheins gefolgert. Eine ordnungsgemäße Objektüberwachung sei insbesondere bei Abdichtungsmaßnahmen erforderlich. Diese sei aufgrund ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig.

 

Die Entscheidung ist richtig. Abdichtungsarbeiten sind angesichts ihrer Bedeutung und der drohenden Folgeschäden überwachungsbedürftig. Dem Grundsatz nach muss ein Bauherr dem Architekten substanziiert einen Baumangel dartun, wobei ihm der Beweis des ersten Anscheins zugutekommt. Danach deuten Baumängel typischerweise auf eine Verletzung von Architektenpflichten hin. Für die fehlerhafte Überwachung spricht vorliegend der Anscheinsbeweis, wonach es als typischer Geschehensablauf anzusehen ist, dass unterlassene Abdichtungen Feuchteschäden im Außenmauerwerk hervorrufen. Eine durch einen Anscheinsbeweis gestützte richterliche Überzeugung kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Architekt seinerseits darlegt und beweist, was er an Überwachungsmaßnahmen vorgenommen hat oder dass ein anderer Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt. Dies konnte die Architektin vorliegend nicht. Folglich bedarf es für den Architekten besonderer Sorgfalt und gesteigerter Aufmerksamkeit, um einen Mangel des Architektenwerks zu vermeiden.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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