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Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Auch ein gerichtlicher Sachverständiger macht nicht immer alles richtig. Unter welchen Voraussetzungen kann er aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden?

 

Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Jena (Urteil vom 07.11.2012 - 2 U 135/12) auseinander zu setzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte ist als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden beauftragt, die Ursachen für eine Pfützenbildung einer Großgarage zu beurteilen. Im Gutachten behauptete er erhebliche Mängel (Unebenheit) am Zementestrich, mit vorläufigen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 11.000 Euro. Nach erfolgter Anhörung wurde der Unternehmer 2005 zur Vorschusszahlung für die Mängelbeseitigung verurteilt. Ein Privatgutachten zeigte auf, dass dem Sachverständigen erhebliche methodische Fehler unterlaufen waren. Hierbei wurde von ihm die maßgebliche DIN 18201 als nicht zutreffend bezeichnet, was Aufnahme ins Anhörungsprotokoll fand. Es wurden weitere unrichtige Auslegungen des Sachverständigen bei geltenden Hinweisen und Vorschriften des Estrichbaus (unter anderem Merkblätter) festgestellt. Wegen verspäteten Vorbringens konnten die Ergebnisse des Privatgutachtens in der folgenden Berufung keine Berücksichtigung mehr finden. Die Berufung wurde 2005 zurückgewiesen. Der Unternehmer erhob 2006 Klage vor dem Landgericht mit dem Ziel der Feststellung grober Fahrlässigkeit bei der Gutachtenerstellung. Eine Beweisgrundlage wird erneut das Privatgutachten.

 

Das Landgericht Mühlhausen gibt der Klage in vollem Umfang statt. Das OLG Jena bestätigt dieses Urteil in der Berufungsinstanz vollumfänglich. Durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für „Zementestrich und Industriefußböden" beraten, mit nahezu identischen Feststellungen zum Privatgutachten, gibt das Landgericht dem Unternehmer 2011 Recht. Der Sachverständige habe bei der Erstellung seines Gutachtens das Messraster der Fußbodenoberfläche unrichtig gewählt, deswegen seien zu enge Toleranzwerte entstanden. Die richtige Wahl des Rasters führe zu Toleranzwerten innerhalb des zulässigen Bereichs. Es bleibe nur ein Fußbodenbereich übrig, dessen vier Toleranzüberschreitungen bei 1 mm (!) liegen. Die Mängelbeseitigungskosten betragen hierbei nur 500 Euro. Mitentscheidend sei die Feststellung, dass auf eben geplanten Estrichflächen die Pfützenbildung „mitgeplant" ist. Wasser könne nicht selbst abfließen. Dazu bedürfe es regelmäßig eines „Estrichs mit Gefälle". Dieser sei im Leistungsverzeichnis des Unternehmers nicht enthalten, folglich vertraglich nicht geschuldet. Daraus folge auch die Belehrung, dass es den „Gefälleestrich" fachbegrifflich nicht gebe. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Sachverständigen nicht durch einen subjektiven Fehler beeinflusst worden ist. Die falsche Bewertung sei aufgrund eines methodisch unrichtigen Herangehens entstanden, dem Ignorieren technischer Vorschriften trotz Hinweises.

 

Das Urteil ist richtig. Ein gerichtlicher Sachverständiger, der im selbständigen Beweisverfahren ein unrichtiges Gutachtes erstattet und im anschließenden Hauptsacheverfahren bei seiner Anhörung unzutreffende Angaben macht, handelt grob fahrlässig und haftet auf Schadensersatz. Es bleibt aber festzuhalten, dass es sich um eine Ausnahmerechtsprechung handelt. Der Nachweis, dass der Sachverständige grob fahrlässig gehandelt hat, gelingt nur selten.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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