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Zustellungsnachweis durch „OK"-Vermerk auf Sendebericht eines Telefaxes?

 

 

Häufig wird um die Frage gestritten, ob der Empfänger ein bestimmtes Schreiben erhalten hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Schreiben fristgerecht zuzustellen ist (z.B. bei Kündigung oder Zustellung einer Nebenkostenabrechnung etc.). Genügt für den Nachweis der Zustellung der „OK"-Vermerk auf einem Sendebericht?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Dresden (Beschluss vom 15.12.2011, Az. 1 U 1080/11) auseinanderzusetzen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger legt Berufung ein und beantragt mit vorab per Fax versandtem Schriftsatz am Tag des Fristablaufs Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Nachdem das OLG darauf hingewiesen hat, dass der Fristverlängerungsantrag per Post verspätet und ein Telefax nicht eingegangen sei, begründet der Kläger - für die Wiedereinsetzung fristgerecht - die Berufung und beantragt zugleich Wiedereinsetzung. Der Fristverlängerungsantrag ist danach per Telefax am letzten Tag der Frist an das (richtige) Faxgerät des OLG versandt worden, der Sendebericht weist einen „OK"-Vermerk auf. Ist Wiedereinsetzung zu gewähren?

 

Das OLG holt zunächst ein Gutachten zur Frage ein, ob es technisch möglich ist, dass das Sendegerät einen Einzelsendebericht mit „OK"-Vermerk ausgibt, obwohl am Empfangsgerät kein Fax ausgegeben und im Faxjournal weder ein fehlgeschlagener noch ein abgebrochener Übermittlungsversuch und auch keine erfolgreiche Übermittlung vermerkt sind. Danach gewährt es Wiedereinsetzung. Das Gutachten ergibt, dass ein „OK"-Vermerk zwar die fehlerfreie Übertragung von Dokumenten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sicherstellt, aber keine 100%-ige Garantie dafür ist, dass das gesendete Dokument tatsächlich auf dem Empfängergerät angekommen ist und dort ausgedruckt worden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass ein beim Absender mit „OK" bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankommt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht daher nicht auf einem Versäumnis des Klägers; die aus der Wahl des Übermittlungswegs per Telefax herrührenden besonderen Risiken der technischen Gegebenheiten der Faxübermittlung dürfen nicht auf den Nutzer des Mediums abgewälzt werden.

 

Im Ergebnis ist dem Beschluss des OLG Dresden zuzustimmen. Der „OK"-Vermerk auf einem Sendebericht eines Faxgeräts stellt die fehlerfreie Übertragung von Dokumenten zwar mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit sicher. Er belegt jedoch nicht 100%-ig, dass das gesendete Dokument tatsächlich auch auf dem Empfangsgerät angekommen ist. Denn es ist möglich, dass ein beim Absender mit „OK" bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankommt. Der Beschluss des OLG Dresden liegt im Übrigen auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zuletzt teilweise die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs infrage gestellt worden, wonach der „OK"-Vermerk keinen Beweis des Zugangs beim Empfänger erbringt. Der BGH hat mit Beschluss vom 21.07.2011 jedoch daran festgehalten, dass die ordnungsgemäße, durch einen „OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Telefax-Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger erbringt. Der „OK"-Vermerk gibt dem Absender daher keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt. Wer sicherstellen will, dass sein Telefax den Empfänger erreicht hat, ist daher weiterhin gut beraten, sich über den Zugang des Telefaxes rechtzeitig durch telefonische Nachfrage zu vergewissern oder sogleich eine Form der Übermittlung zu wählen, welche die (wirksame) Zustellung sicherstellt.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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