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Planungsfehler eines Architekten trotz Verwendung bauaufsichtlich zugelassenen Materials?

 

Auch eine Planung mit Baumaterial, das allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist, kann fehlerhaft sein und die Haftung des Architekten begründen. Will der Architekt mit derartigem Material planen, muss er den Bauherrn auf Verwendungsrisiken und erforderliche Zusatz- oder Vorsichtsmaßnahmen hinweisen.

 

Das Kammergericht Berlin hatte sich kürzlich (Urteil vom 14.09.2010, Az. 21 U 108/09) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Bauherr macht gegen den nur mit der Planung beauftragten Architekten Schadensersatzansprüche wegen Rissen in den tragenden Außen- und Innenwänden geltend. Ursache eines Teils der Risse ist nach einem gerichtlichen Sachverständigengutachten die Verwendung von großformatigem Kalksandsteinmauerwerk, das der Architekt in seiner Planung auch vorgesehen hatte. Wäre klein- oder mittelformatiges Kalksandsteinmauerwerk verwendet worden, wären die Risse nicht entstanden. Der Architekt wendet unter anderem ein, dass das großformatige Kalksandsteinmauerwerk über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfüge und seither in unzähligen Bauvorhaben in Deutschland erfolgreich eingesetzt worden sei.

 

Die Klage des Bauherrn hat Erfolg. Das Kammergericht verurteilt den Architekten zum Schadensersatz, soweit die Risse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Verwendung des Kalksandsteinmauerwerks zurückzuführen sind. Das Argument, dass das Material bauaufsichtlich zugelassen ist, lässt das Gericht nicht gelten. Denn die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung betrifft hier in erster Linie das statische Tragverhalten des Materials, besagt aber nichts über das Risiko der streitgegenständlichen Rissbildung. Die gegenüber klein- oder mittelformatigem Kalksandsteinmauerwerk erhöhte Gefahr der Rissbildung sei zum Zeitpunkt der Planung in Fachkreisen bekannt gewesen. Der Architekt hätte daher diesen Umstand berücksichtigen und entweder ein anderes Format wählen oder seinen Auftraggeber auf das Risiko und dadurch erforderliche Zusatzmaßnahmen, wie ein rissüberbrückendes Beschichtungssystem, hinweisen müssen. Auch die Behauptung, dass großformatiges Kalksandsteinmauerwerk seit vielen Jahren in unzähligen Bauvorhaben in Deutschland eingesetzt worden sei, überzeugt das Gericht nicht, weil der Vortrag zu pauschal ist.

 

Die Entscheidung zeigt erneut, welch hohes Maß an Verantwortung und Haftungsrisiko auch den planenden Architekten trifft. Grundsätzlich muss der planende Architekt eine Konstruktion vorsehen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Weicht der Architekt hiervon ab, muss er den Auftraggeber über bestehende Risiken belehren und möglichst einen Haftungsverzicht erwirken. Von dieser Verantwortung, sicher zu planen, können den Architekten auch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Baumaterials oder sonstige fachliche Prüfungen und Bescheinigungen nicht ohne Weiteres entbinden, es sei denn, die Prüfungen beziehen sich gerade auf den Umstand, der sich später als Schaden realisiert hat.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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