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Geringfügigkeit eines Mangels: Auf welchen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung an?

 

Der Käufer einer Sache ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Sache nicht vertragsgemäß ist und er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist. Dabei ist in der Rechtsprechung streitig, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Geringfügigkeit ankommt. Mit dieser Rechtsfrage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 15.06.2011, Az. VIII ZR 139/09).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Käufer kaufte vom Verkäufer ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 Euro. Nach Auslieferung rügte der Käufer eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Schließlich trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage begehrt der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, nachdem ein Sachverständiger Rostanhaftungen am Fahrzeugunterboden sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt hatte. Das OLG wies die Klage ab. Zwar stellten - anders als die Rostanhaftungen am Unterboden - die Fehler an der vorderen Achseinstellung einen Mangel dar, dieser sei jedoch wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mängelbeseitigungskosten von maximal 1.300 Euro unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt. Der Käufer zieht vor den BGH.

 

Mit Erfolg! Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs hat das OLG zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Kläger sei mit einem Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung des Verkäufers im Hinblick darauf unerheblich sei, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit einem Reparaturkostenaufwand von weniger als 5% des Fahrzeugkaufpreises behoben werden könne. Es verkenne dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich sei und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließe, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ursache des Sägezahnabriebs der Bereifung trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche des Beklagten noch nicht bekannt und deswegen nicht absehbar gewesen, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden könne. Bei einer solchen Konstellation könne dem Mangel die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass durch das im Verlauf des Rechtsstreits eingeholte Sachverständigengutachten die Ursache des Sägezahnabriebs der Reifen offenbar geworden war und sich herausgestellt hatte, dass die fehlerhafte Achseinstellung mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden könne. Denn dadurch könne ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel werden. Der vom OLG im Rahmen seiner Überlegungen zur Wirksamkeit des Rücktritts weiter herangezogene Umstand, dass der Käufer den Verkäufer zuvor durch eine Reihe unzutreffender Mängelrügen zu Nachbesserungsversuchen veranlasst habe, sei für die Beurteilung der Erheblichkeit des zuletzt jedenfalls noch vorhandenen Mangels irrelevant und habe daher außer Betracht zu bleiben.

 

Dem Bundesgerichtshof ist zuzustimmen. Ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch geringfügig, dass es bei weiteren Reparaturversuchen möglicherweise gelingt, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel mit geringem Aufwand zu beheben.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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