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Abweichung von Herstellervorgaben: Mangel?

Liegt ein Mangel auch dann vor, wenn zwar die Regeln der Technik eingehalten sind, darüber hinausgehende Herstellervorgaben jedoch missachtet wurden? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander zu setzen.

Dem Urteil (Urteil vom 21.04.2011, Az. ZR 130/10) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Fensterbauer erhält von einer Wohnungsbaugesellschaft den Auftrag, in einem Hausanwesen Fenster auszutauschen. Dazu bestellt er am 30.05.2001 bei einem Hersteller 34 maßgefertigte PVC-Rundbogenfenster. Der Fensterbauer baut diese ein. Nach einem Anwendungsdiagramm des Produzenten der Fensterbeschläge darf bei einem Fensterflügel mit einem Gewicht von 80 kg der Abstand zwischen dem oberen Lenkerlager und dem höchsten Punkt des Rundbogens nicht größer als 400 mm sein. Dieses Maß ist bei den gelieferten Fenstern um mehr als die Hälfte überschritten. Die Fenster weisen jedoch ein Gewicht von nur 23,4 kg pro Flügel auf. Nach dem Einbau kommt es zu vielen Reklamationen wegen der Schwergängigkeit sämtlicher Dreh-Kipp- und Dreh-Flügel. Der Fensterbauer meint, es handele sich wegen der Abweichung vom Anwendungsdiagramm um Konstruktionsmängel, für die der Hersteller der Fenster verantwortlich sei. Dieser beruft sich auf das gerichtliche Gutachten eines Sachverständigen, wonach die Fenster einer sog. Dauerfunktionsprüfung nach RAL-RG 607/3 und der entsprechenden DIN-Norm EN 1191 standgehalten haben. Die Schwergängigkeit müsse also auf Montagefehler des einbauenden Unternehmers zurückzuführen sein.

Der BGH kommt - wie schon die Vorinstanzen - zu dem Ergebnis, dass die Schwergängigkeit der Fenster nicht auf einem Konstruktionsfehler beruhen könne, die Leistung des Herstellers sei mangelfrei. Es handele sich um einen Werklieferungsvertrag, auf den Werkvertragsrecht anwendbar sei. Die Fenster seien nicht nur funktionstauglich hergestellt, sondern auch hinsichtlich der Konstruktion einer sog. Dauerfunktionsprüfung unterzogen worden. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, welches für die Prüfung von Fenstern den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ein Mangel könne zwar auch dann vorliegen, wenn bei der Herstellung der Fenster über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des Herstellers - hier also der Anwendungsdiagramme des Produzenten der Beschläge - nicht beachtet worden seien. Das scheide hier aber aus, weil sich das Anwendungsdiagramm nur auf Fenster mit einem Gewicht von 80 kg beziehe, während die hiesigen Fensterflügel lediglich ein Gewicht von 23,4 kg aufwiesen. Im Übrigen sei das Anwendungsdiagramm für die hiesigen Fenster zwischen Fensterbauer und Hersteller nicht vereinbart.

Grundsätzlich gilt: Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Unternehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Welche Beschaffenheit des Werks von den Parteien vereinbart worden ist, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrags. Üblicherweise sichert der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zu. Entspricht die Werkleistung diesem nicht, liegt regelmäßig ein Mangel vor. Die Mangelhaftigkeit einer Werkleistung sich aber auch daraus ergeben kann, dass Herstellerrichtlinien, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, nicht eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Fall angenommen, dass es um die Wahrung sicherheitstechnischer Belange geht. Aber auch sonst kann sich die Mangelhaftigkeit der Werkleistung aus der Abweichung von Herstellerrichtlinien (zum Beispiel Mindestschichtdicke einer Spachtelmasse) ergeben, wenn diese vereinbart sind. Unabhängig von der Vereinbarung der Herstellerrichtlinien sieht das OLG Jena in der Abweichung bereits eine Vermutung der Mangelhaftigkeit. Um diese Vermutung zu widerlegen, müsse der Unternehmer beweisen, dass dem Werk als Folge der Abweichung auch künftig kein gesteigertes Mangelrisiko anhafte.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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