Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

Nachbar haftet für Schäden der Grenzbebauung!

Wird durch einen Anbau die Ursache dafür gesetzt, dass am bereits vorhandenen Eigentum des Nachbarn ein entsprechender neuer Dachanschluss erforderlich wird, um aufgetretene Feuchtigkeit zu beseitigen und künftig zu verhindern, so hat der Anbauende die Kosten hierfür verschuldensunabhängig zu tragen.


Das OLG Köln hatte kürzlich (Urteil vom 22.12.2010 - 13 U 181/09) sich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke mit beidseitiger Grenzbebauung. Die Beklagten hatten auf ihrem Grundstück einen Neubau errichtet, dessen Grenzwand (in Teilbereichen) unmittelbar an die Hauswand der Klägerin angebaut wurde. Dabei wurden ein rückwärtiger Balkon und ein Dachüberstand am Gebäude der Klägerin seitlich gekürzt. Im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen kommt es zu Schäden an dem Gebäude der Klägerin. Zur Beseitigung der Schäden ist die Herstellung eines ordnungsgemäßen Dachanschlusses im Grenzbereich der Gebäude nötig, dessen Kosten die Klägerin gegen die Beklagte geltend macht.

 

Das OLG Köln gibt der Klage statt. Infolge des Neubaus sei es am Bestandsgebäude der Kläger zu Feuchtigkeitsschäden gekommen, die aufgrund eines unzureichenden Dachanschlusses des Neubaus entstanden seien. Auf die Frage, ob die Beklagten den Dachanschluss für ihren Neubau ordnungsgemäß hergestellt haben, komme es hierbei nicht an. Vielmehr seien die Bauherren verpflichtet, auf ihre Kosten auch am Gebäude der Klägerin einen ordnungsgemäßen Dachanschluss herzustellen, der insbesondere witterungsbedingte Schäden am Nachbargebäude verhindere. Die Verpflichtung bestehe verschuldensunabhängig deshalb, weil durch den Anbau die Ursache des Schadens gesetzt wurde. Sie folge auch aus dem Rechtsgedanken des Landesnachbargesetzes. Die Befugnis der anbauenden Nachbarn, hier entsprechende Sicherungsmaßnahmen herzustellen, ergebe sich daraus, dass die Kläger zur Duldung der entsprechenden Maßnahmen verpflichtet gewesen wären.

 

Den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch leitet der BGH aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Er bestehe immer dann, wenn von einem Grundstück Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen zu unterbinden. Die Pflichten aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis treffen nicht nur den Grundstückseigentümer, sondern auch den Benutzer, den Besitzer, den Gebäudeunterhaltspflichtigen oder den Nutzungsberechtigten.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation