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Wann darf eine Mängelbeseitigung zurückgewiesen werden?

Ist ein Bauwerk mangelhaft, ist es grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er den Mangel beseitigt. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich ist. Dann ist der Unternehmer verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vorneherein zurückweisen.

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich (Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 28/10) mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Ein Bauherr lässt von einem Treppenbauer eine Buchenholztreppe vom Erdgeschoss zum 1. OG errichten. Einige Jahre später soll die Treppe auch vom 1. OG zum Spitzboden weitergeführt werden. Nach der Grobmontage stellt der Bauherr diverse Mängel fest und verlangt Mängelbeseitigung. Im Rahmen eines von ihm eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens bestätigt der Sachverständige diese Mängel an der Treppe, die im eingebauten Zustand nicht zu beheben seien. Statt des Aus- und Neueinbaus der Treppe hält der Sachverständige eine Wertminderung von 15% für angemessen. Der Bauherr besteht jedoch auf Mängelbeseitigung mit Aus- und Neueinbau der Treppe. Der Unternehmer erklärt zwar grundsätzlich seine Nachbesserungsbereitschaft, verweigert aber Aus- und Neueinbau der Treppe. Daraufhin erklärt der Bauherr die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund. Der Bauherr verlangt Schadensersatz, der Unternehmer restliche Vergütung.

 

Der BGH hält die außerordentliche Kündigung des Bestellers - jedenfalls auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts - für berechtigt. Nach dem Sachverständigengutachten steht fest, dass es diverse Mängel gibt, unter anderem wohl auch eine Störung des optischen Gleichklangs der neu einzubauenden Treppe mit der vorhandenen Buchenholztreppe. Diesen Mangel hätte man nur durch Aus- und Neueinbau beseitigen können. Auf die Einordnung des Sachverständigen, der Besteller müsse sich mit einer Wertminderung von 15% begnügen, kommt es nicht an. Denn das OLG hat nicht festgestellt, dass der Unternehmer wegen unverhältnismäßig hoher Kosten die Mängelbeseitigung verweigern kann. Es hat die Schadensersatzklage des Bauherrn daran scheitern lassen, dass er dem Unternehmer kein Nachbesserungsrecht eingeräumt habe. Diese Begründung ist jedoch grob falsch. Denn der Sachverständige hat unangegriffen festgestellt, dass die Mängelbeseitigung nur durch Aus- und Wiedereinbau hätte erfolgen können. Genau das aber hat der Unternehmer verweigert, weshalb der Besteller jedes andere Nachbesserungsangebot des Unternehmers hat zurückweisen können.

 

Dem Urteil ist zuzustimmen. Wenn die einzig mögliche Mängelbeseitigung in der Neuherstellung besteht, muss der Besteller keine untauglichen Versuche mehr entgegennehmen. Es handelt sich jedoch um eine Ausnahmerechtsprechung. Dem Bauherrn kann nur geraten werden, hier extrem vorsichtig zu sein. Nur dann, wenn wirklich beweisbar feststeht, dass alle anderen Mangelbeseitigungsversuche zum Scheitern verurteilt sind, kann dem Bauherrn geraten werden, wie im Fall des Bundesgerichtshofs zu verfahren.

 

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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