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Solaranlage auf Gebäude: Baugenehmigung erforderlich?

Nach wie vor wird der Betrieb einer Solaranlage staatlich gefördert. Dies hat insbesondere im Bereich der Landwirtschaft dazu geführt, dass teilweise große Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ausgestattet wurden. Wenn dies dazu führt, dass mit der PV-Anlage mehr Einnahmen erzielt werden als mit dem eigentlichen Gewerbe, kann dies dazu führen, dass eine Baugenehmigung erforderlich wird. Führt die Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Ohne Baugenehmigung ist die Errichtung der PV-Anlage formell illegal. Dient die PV-Anlage jedoch überwiegend dem Hauptnutzen des Gebäudes, z. B. als Wohnhaus, besteht kein Genehmigungsbedürfnis.

Das OVG Münster (Beschluss vom 20.09.2010, 7 B 985/10) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Der Antragsteller hatte auf dem Dach einer landwirtschaftlich genutzten Reithalle eines Landwirts eine Photovoltaikanlage errichtet. Der mit der Anlage erzeugte Strom wurde nicht im landwirtschaftlichen Betrieb selbst genutzt, sondern gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.000 Euro in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Die Bauaufsichtsbehörde untersagte dem Antragsteller die Nutzung der Solarenergieanlage, da durch den gewerblichen Betrieb der Anlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes einherginge. Hiergegen wendete sich der Antragsteller.

Das OVG Nordrhein-Westfalen lehnt den Antrag ab. Zur Begründung führte der 7. Senat aus, dass mit der Errichtung der Solarenergieanlage zur landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten sei. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO-NW. Es komme nicht darauf an, dass die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach § 65 Abs. 1 Nr. 44 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BauO-NW grundsätzlich genehmigungsfrei sei. Entscheidend sei die mit der Errichtung verbundene Nutzungsänderung der Reithalle. Der Gesetzgeber habe Solarenergieanlagen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Anlage der genehmigten Nutzung des Gebäudes diene. So bedürften beispielsweise Solarenergieanlagen, die der Warmwasserbereitung, der Heizungsunterstützung oder der Stromversorgung eines Wohnhauses oder eines landwirtschaftlichen Betriebs dienten, keiner Genehmigung. Im vorliegenden Fall aber erfahre die privilegierte Nutzung der Reitanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch die gewerbliche Nutzung des Daches, nämlich die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz eines Energieversorgers, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO-NW.

Das Urteil ist konsequent und überrascht nicht. Es liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung verschiedener OVG zu genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen auf einem Gebäude (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2002 - 7 B 942/02; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1998 – 8 S 1848/98). Wie auch das Bauministerium Nordrhein-Westfalen bestätigt, hat das Urteil keine Auswirkungen auf die Eigentümer von privat genutzten Anlagen, die ausschließlich oder weit überwiegend Strom für den Eigenbedarf produzieren. Vorsicht ist jedoch bei gewerblich genutzten Gebäuden geboten. Das OVG hat in seinem Beschluss festgestellt, dass auch das Vermarkten von Energie eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Wird ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude in seiner gewerblichen Nutzung geändert, bedarf diese Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. Aus Ministeriumskreisen wird berichtet, dass man zur klarstellenden Abgrenzung einer genehmigungsfreien privaten Nutzung von einer genehmigungspflichtigen gewerblichen Nutzung eine bei 51% liegende Grenze festschreiben wolle.

 

 Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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