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DIN-Normen nicht eingehalten: Gleichwohl kein Mangel?

Ein Mangel der Bauausführung ist dann nicht anzunehmen, wenn unter Einsatz nicht in vollem Umfang DIN-gerechter Konstruktionen ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt wird.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall (Aktenzeichen 13 U 147/05) war ein Bauunternehmer mit der Errichtung eines Wohnhauses beauftragt, dessen Keller gegen drückendes Wasser abzudichten war. Der Bauunternehmer wählte eine Baukonstruktion, die nach DIN-Norm nicht vorgesehen ist. Der Bauherr hielt die Kellerabdichtung deshalb für mangelhaft und beanspruchte Schadensersatz. Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht befand, dass das Bauwerk trotz Nichteinhaltung der DIN mit sehr großer Wahrscheinlichkeit hinreichend abgedichtet sei. Entscheidend sei nicht die DIN, sondern der Erfolg. In der Nichteinhaltung der DIN-Normen liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik. Dieser Verstoß begründe aber nur eine Vermutung für einen Mangel. Der Unternehmer habe, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergebe, diese Vermutung widerlegt.

Die Regeln der Technik
Dieses Urteil stößt auf Kritik. Ihm wird entgegengehalten, dass Bauleistungen nach Paragraf 13 Nr. 1 VOB/B den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Anerkannt sind nur solche Regeln, die langjährig erprobt sind und sich nach der Mehrheitsmeinung der Fachleute bewährt haben. DIN-Normen, die die Vermutung für sich haben, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, müssten deshalb immer eingehalten werden. Ansonsten seien nämlich Gebrauchsnachteile oder Wertminderungen langfristig kaum auszuschließen. Überwiegend wird daher vertreten, dass allein der Verstoß gegen die anerkannten Regeln nach § 13 Nr. 1 Satz 2 VOB/B einen Mangel begründet. Das gelte auch für den BGB-Bauvertrag, weil diese Regeln dort zur stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit gehören.

Riskante Abweichung
Ob sich die Auffassung des Oberlandesgerichts durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall bleibt es für Bauunternehmer riskant, von DIN-Normen abzuweichen. Wenn nämlich feststeht, dass DIN-Normen nicht eingehalten sind, gilt vor Gericht zumindest die Vermutung, dass die Ausführung mangelhaft ist. Es obliegt dann aber dem Bauunternehmer, diese Vermutung zu widerlegen. In seiner umstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt diese Vermutung als widerlegt angesehen. Eine sehr große Wahrscheinlichkeit dafür, dass keine Gebrauchsnachteile auftreten werden, genügt aber nicht. Gebrauchsnachteile müssen vielmehr definitiv ausgeschlossen werden können. Eine solche Beweisführung ist aber in der Regel äußerst schwierig.


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