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Falschberatung von Anlegern

Durch Gesetzesänderung ist die Rechtsposition von Anlegern gestärkt worden.

Nicht erst seit der aktuellen Bankenkrise werden vermehrt Ansprüche gegen Banken wegen Falschberatung geltend gemacht. Häufig fühlen sich Anleger von Banken durch Falschberatung „geprellt“. Insbesondere geht der Vorwurf dahin, dass Banken weniger im Hinblick auf die Interessen des Anlegers beraten, sondern eher im Hinblick auf eigene Provisionsinteressen. So hat etwa im Fall der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers das Landgericht Hamburg die Hamburger Sparkasse mit Urteil vom 23.06.2009 zum Schadensersatz verurteilt, da sie den Anleger nicht auf die fehlende Einlagensicherung und bestehende Interessenkonflikte hingewiesen hatte. Mit weiterem Urteil vom 01.07.2009 hat das Landgericht Hamburg zum Schadensersatz verurteilt wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung bzw. Handelsspanne zur Rückzahlung. Gestützt werden Klagen wegen fehlerhafter Anlagenvermittlung häufig auf unterlassene Hinweise, insbesondere unterlassene Hinweise auf Bonitätsrisiken.

Ist eine Falschberatung tatsächlich nachweisbar, so ist oft die Verjährung problematisch. Nach § 37 a Wertpapierhandelsgesetz in der bisherigen Fassung musste zur Vermeidung der Verjährung ein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung galt, dass Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung beim Kauf von Wertpapieren bereits mit Abschluss des für den Kunden ungünstigen Geschäfts entstanden sind. Im Ergebnis führte dies dazu, dass meist lediglich im Hinblick auf kurzfristige Anlagen überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden konnten, ohne dass von vornherein die Einrede der Verjährung zu riskieren. Denn gerade in Fällen der mittelfristigen oder langfristigen Anlage zeigt sich der Schaden nicht bereits innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Geschäfts. Natur-gemäß ist der Geschädigte zunächst nicht in der Lage, die Fehlberatung zu erkennen. Andern-falls hätte er die Beratung nicht in Anspruch genommen bzw. wäre dem Rat nicht gefolgt. Erkennbar wird die Fehlberatung daher meist erst, wenn Schäden eingetreten sind. Zu diesem Zeitpunkt war aber häufig bereits Verjährung eingetreten.

Nunmehr hat der Gesetzgeber die Position der Anleger gestärkt. Mit Wirkung vom 05.08.2009 gilt, dass auch für Schadenersatzansprüche des Anlegers die Allgemeinen Verjährungsvorschriften einschlägig sind. Hiernach beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Anlegers von den anspruchsbegründenden Tatsachen. Insbesondere kommt es hiernach darauf an, ab welchem Zeitpunkt dem Anleger die Existenz seines Schadens bekannt war. Die Rechtslage gilt nur für Neuverträge, also nur solche, die ab dem 05.08.2009 geschlossen worden sind.

Im Ergebnis ist diese Gesetzesänderung zu begrüßen. Im Wertpapierhandel gibt es nunmehr keine Sonderregelung bezüglich der Verjährung, welche den Anlegern die Geltendmachung berechtigter Ansprüche zusätzlich erschwert.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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