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Muss Trittschallschutz aktuellen Anforderungen genügen?

Häufig kommt es vor, dass ein Fußbodenbelag durch einen anderen ersetzt wird. Während in den 70er Jahren etwa Teppichboden und PVC-Beläge üblich waren, wird heute im Zeitalter der Allergien bevorzugt Laminat, Parkett oder Bodenfliesen verwendet. Dies kann zu dem Problem führen, dass sich der Trittschallschutz verändert. In rechtlicher Hinsicht kann dann darüber gestritten werden, ob maßgeblich für den Trittschallschutz der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes oder der Zeitpunkt der Veränderung ist. Hat der Vermieter dann, wenn er den Fußbodenbelag ersetzt, die Verpflichtung, den Trittschallschutz nach neuestem Stand zu gewährleisten?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinander zu setzen. In einem Urteil vom 17.06.2009 hat der Bundesgerichtshof hierzu Stellung genommen (Az. VIII ZR 131/08). Dem Rechtsstreit lag der Sacheverhalt zu Grunde, dass ein Gebäude im Jahre 1970 errichtet wurde. Der Eigentümer der Einheit über der vermieteten Wohnung ersetzte seinen PVC-Belag durch Bodenfliesen. Der Mieter rügte, dass dadurch Schallbrücken entstanden seien. Der gerichtliche Sachverständige bestätigte dies, stellte aber auch fest, dass mit 61 dB weiterhin die Trittschall Anforderungen der bei Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 von 1962 (maximal 63 dB) eingehalten sind. Nicht eingehalten waren aber die Anforderungen der zum Zeitpunkt des Austausches des Bodenbelages geltenden DIN 4109 in der Fassung von 1989 (maximal 53 dB).

Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Frage, ob ein Mangel vorhanden ist oder nicht, sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Parteien richtet. Vorliegend waren vertragliche Abreden über Art und Umfang des Trittschallschutzes der Wohnung nicht getroffen. Geschuldet sei aus diesem Grund die Einhaltung der maßgeblichen technischen Norm. Dabei sei nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Danach genüge die Wohnung den gebotenen schallschutztechnischen Standards. Hier gelte auch nicht etwa deshalb etwas anderes, weil der Trittschallschutz nachträglich geändert wurde. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Senats der Mieter beim Ausbau eines Abstellraums zu einer Wohnung erwarten, dass anschließend die zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen eingehalten sind. In diesem Fall sei der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht vergleichbar, da es sich ausschließlich um eine Instandhaltung der Wohnungsausstattung und nicht um einen Umbau oder eine Modernisierung handelt. Der Mieter könne auch nicht erwarten, dass bei Veränderungen des Fußbodenbelags in der Wohnung über ihm die schallschutztechnische Situation nicht verschlechtert werde. Grundsätzlich sei der Vermieter nämlich nicht verpflichtet, den im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses tatsächlich vorhandenen, über die technischen Normen hinausgehenden Schallschutz zu konservieren.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Urteil bedenklich ist. Der Mieter hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der vorhandene Schallschutz jedenfalls nicht verschlechtert wird, auch wenn die bei Errichtung des Gebäudes geltenden Normen eingehalten werden. Der Grundsatz, dass sich der Zustand der Mietsache nach den technischen Normen bei Errichtung des Gebäudes richtet, gilt nicht uneingeschränkt. Neben der vom Bundesgerichtshof dargelegten Ausnahme beim Umbau des Gebäudes hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall auch entschieden, dass der Mieter eine zeitgemäße Elektroinstallation erwarten darf.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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