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LG Hamburg: Bei Austausch des Bodenbelags in einer Eigentumswohnung ist der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes maßgebliche Schallschutz einzuhalten

Irgenwann einmal muss in jeder Eigentumswohnung der Bodenbelag ausgetauscht werden. Manchmal ist der Schallschutz anschließend geringer ist als vorher. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das LG Hamburg auseinanderzusetzen (LG Hamburg, Urteil vom 12.07.2017, 318 S 31/16).

Dem Urteil lag folgender Sache zu Grunde: Die Parteien sind Eigentümer von Wohnungen, die in einem 1909 errichteten Altbau belegen sind. Die Wohnung der Beklagten ist eine Dach-geschosswohnung. Die darunterliegende Wohnung gehört den Klägern. Im Rahmen umfang-reicher Renovierungsarbeiten ließen die Beklagten den Fußbodenbelag ihrer Dachgeschoss-wohnung erneuern. Der Fußbodenaufbau bestand aus der Balkenlage mit Einschub von Sand, Asche und Lehm, darauf genagelten Holzbrettern (sog. „Rauspund" bzw. Nadelholzbelag), einer darauf verschraubten Pressspanplatte und darauf verlegtem PVC bzw. Kunststofflami-nat. Die Beklagten hatten den gesamten Fußbodenbelag oberhalb der ursprünglich vorhande-nen Holzbalkenlage und dem darauf befestigten Rauspund entfernt und sodann Eichenparkett auf dem Rauspund verlegt, wobei vorhandene Unebenheiten durch Holzlager ausgeglichen wurden. Die Kläger rügen, dass mit dem Austausch des Fußbodenbelags eine Verschlechte-rung des Schallschutzes gegenüber dem bisherigen Niveau verbunden sei. Des Weiteren liege ein Eingriff in die Konstruktion der im Gemeinschaftseigentum stehenden Geschossdecke mit nachteilgen Folgen für ihre darunterliegende Wohnung vor. Die Kläger fordern von den Be-klagten im Wesentlichen, durch geeignete bauliche Maßnahmen eine den aktuellen Standards entsprechenden Luft- und Trittschalldämmung zu gewährleisten.

Die Klage wird abgewiesen. Die Entfernung der oberhalb des Rauspunds angebrachten Fuß-bodenbeläge führe nicht zu einem das Maß des § 14 Ziff. 1 WEG übersteigenden Nachteil für die Kläger, da der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1909 geltende Schallschutz eingehalten sei und die Kläger keinen Anspruch darauf hätten, dass der vor dem Austausch der Fußbodenbeläge vorgefundene Schallschutz beibehalten werde. Die Freilegung des Rauspunds als ursprünglichem Bodenbelag stelle keinen Eingriff mit nachhal-tigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz, sondern lediglich eine Entfernung aller auf dem ursprünglichen Oberbelag verlegten Bodenbeläge dar. Da die Bodenbeläge nicht Be-standteil eines integralen Isolationskonzepts sei, handele es sich um Sondereigentum der Beklagten. Ob mit dem Austausch des Belags tatsächlich eine Verschlechterung des Schall-schutzes verbunden war, konnte von den Klägern nachträglich nicht nachgewiesen werden.

Fazit: Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorgefundenen hö-herwertigen Schallschutzes. Das Landgericht ließ aber die Revision zu. Die der Entschei-dung zu Grunde gelegte bislang ergangene BGH-Rechtsprechung habe sich auf Gebäude be-zogen, die nach Inkrafttreten der Schallschutz-DIN 4109 errichtet worden seien. Das hier streitgegenständliche Gebäude stamme aus einer Zeit, als noch keine verbindlichen Schall-schutzwerte existierten, weshalb es im Interesse einer einheitlichen Entwicklung und Handha-bung des Rechts erforderlich sei zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Maß bei Aus-tausch eines (hier sogar mehrlagigen) Altbelags nicht doch bestimmte Schallschutzwerte zu beachten seien. Um eine spätere Beweisnot zum Ausgangszustand zu vermeiden, sollte vor Beginn der Arbeiten ein Schallschutzgutachten eingeholt werden.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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