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OLG Schleswig: Grenzbaum wird eigenmächtig gefällt - Kein Schadensersatz

Über Grenzen, Grenzbäume oder auch Grenzzäune wird vor Gericht häufig gestritten. Einen Rechtsstreit zum Thema Grenzbaum hatte kürzlich das OLG Schleswig (Urteil vom 17.10.2017, 3 U 24/17) zu entscheiden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf der Grundstücksgrenze zweier Nach-barn stehen zwei 8 m hohe Eschen. Während der Urlaubsabwesenheit der Kläger lassen die Beklagten die Bäume fällen. Die Kläger machen einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.600 Euro geltend, resultierend aus Kosten für Neuerwerb und Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume sowie einem behaupteten Minderwert ihres Grundstücks.

Das OLG bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Schadensersatzklage der Kläger ab. Zwar liegen grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eigentums-verletzung vor. Aus der Vorschrift des § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB resultiert nur ein Anspruch gegen den Nachbarn auf Zustimmung zum Fällen des Baums, jedoch kein Selbsthilferecht. Ein Schadensersatzanspruch bleibt jedoch unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtmä-ßigen Alternativverhaltens außer Betracht. Nach § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht die Ver-pflichtung eines Grundstückseigentümers, dem Verlangen des Nachbarn auf Fällen eines Grenzbaums zuzustimmen. Ausnahmen hiervon oder zu berücksichtigende öffentlich-rechtliche Vorschriften vermögen an dieser Rechtsfolge im konkreten Fall nichts zu ändern. Allein der Umstand, dass die Kläger das Fällen der Bäume hätten herauszögern können, ist nicht berücksichtigungsfähig.

Fazit: Grenzbäume sind solche Bäume, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraus-tritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Baums, der sich auf seinem Grundstück befindet. Handelt es sich um einen Grenzbaum, kann jeder der Nachbarn die Beseitigung des Baums verlangen. Kein Nachbar darf hierfür die Zustimmung verweigern. Deshalb fehlt es auch bei einer Verletzung des Miteigentums regelmäßig an einem Schaden des Nachbarn. Zu beachten ist, dass diese Regelung einen Ausnahmetatbestand darstellt, für künstliche Grenzeinrichtungen (z.B. Zaun) gelten die §§ 921, 922 BGB.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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