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BGH: Geldausgleich für Laub vom Nachbarn

Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Nachbarn, der vom Eigentümer von Bäu-men, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Be-seitigung oder Zurückschneiden wegen des Ablaufs der dafür im Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen kann, für den erhöhten Reinigungs-aufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zustehen.

Mit dieser Problematik hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Urteil vom 27.10.2017, V ZR 8/17) auseinandergesetzt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück des einen stehen unmittelbar an der Grenze verschiedene hochgewachsene Bäume. Der andere verlangt nunmehr den Ersatz des finanziellen Aufwands für jährlich anfallenden erhöhten Reinigungsbedarf seines Anwesens. Schließlich beantragt er festzustellen, dass der Baumbe-sitzer verpflichtet ist, ihm jährlich die Aufwendungen für den erhöhten Aufwand zur Säube-rung des Grundstücks und Gebäudes zu erstatten.

Der Klage wird stattgegeben. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dies setzt voraus, dass der in Anspruch ge-nommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträchtigung durch Laubabwurf der Bäume verantwortlich ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhalten werden und sich die Nutzung des störenden Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Dass wegen Fristablaufs nicht mehr die Beseiti-gung oder das Zurückschneiden der Bäume auf die zulässige Höhe verlangt werden kann, hat nicht zur Folge, dass der Bewuchs nunmehr ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entspricht. Hinzu kommen muss eine wesentliche Beeinträchtigung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das von den Bäumen abfallende Laub dazu führt, dass die Dachrinnen und die Abläufe am Haus des anderen häufiger als es sonst nötig wäre gereinigt werden müssen.

Fazit: Der hier bestätigte nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird auch als sog. „Laubren-te" bezeichnet und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Nachbarn: Es ge-nügt daher nicht, als Betroffener mit dem Finger auf die Bäume des Nachbarn zu zeigen und einen vermeintlich erhöhten Reinigungsaufwand geltend zu machen, nur weil diese Bäume so ungünstig stehen, dass deren Laub überwiegend auf das eigene Grundstück fällt. Es bedarf zum Beweis für das Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze eines konkreten und substanziel-len Nachweises einer Beeinträchtigung der eigenen Gebäude oder deren Funktionalität. Fehlt Derartiges und ist das Grundstück zu den entsprechenden Jahreszeiten einfach nur mit mehr Laub „ausgestattet", als dies der Bewuchs des eigenen Grundstücks hergibt, ist dies im Sinne der Rechtsprechung des BGH genau so hinzunehmen, wie eine Beschattung des Grundstücks durch besagte Bäume keinen Ausgleichsanspruch auslösen kann oder wird.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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