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OLG Stutgart: Wird ein Ortstermin vereitelt, so kehrt sich die Beweislast für Mängel kehrt um

Im Rahmen eines Bauprozesses kommt es häufig streitentscheidend darauf an, ob Mängel vorhanden sind bzw. wer die Beweislast trägt. Umgekehrt stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen entstehen, wenn jemand einen Ortstermin vereitelt.

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Stuttgart auseinanderzusetzen (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017, 10 U 132/15). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien streiten um eine Vielzahl von Mängeln an einem aus Eigentumswohnungen bestehen-den Mehrfamilienhaus. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verlangt vom Unternehmer (U) Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Das Urteil des Landgerichts hatte U nur teilweise angefochten. Das OLG Stuttgart verurteilte U ferner durch Teilurteil zur Zah-lung eines weiteren Kostenvorschusses, zusammen rund 104.000 Euro. Anschließend war u. a. noch Beweis zu erheben über die Behauptung der WEG, in bestimmten Wohnungen sei die Ausstoßzeit für warmes Wasser zu lang bzw. - mit anderen Worten - es dauere zu lange, bis warmes Wasser aus dem Wasserhahn im Bad fließe. Drei der in Rede stehenden Wohnungen waren bei einem Ortstermin für den beauftragten Sachverständigen (SV) nicht zugänglich, obwohl die Verwaltung der WEG die einzelnen Eigentümer bzw. Mieter durch Aushang, per-sönliche Ansprache und in den jeweiligen Briefkasten eingeworfene Anschreiben nachhaltig auf den Ortstermin hingewiesen hatte. Die Hintergründe ließen sich nicht aufklären.

Nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist zu Gunsten des hier - mangels Abnahme - für die Mangelfreiheit beweispflichtigen U davon auszugehen, dass insoweit keine Mängel vorliegen! Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Der subjektive Tatbe-stand verlangt, dass das Verschulden sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion bezieht, also darauf gerich-tet ist, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die WEG hatte das Verhalten der drei Eigentümer nicht entschuldigt oder nachvollziehbare Gründe für die Verweigerung des Zu-tritts angegeben. Ein weiterer Ortstermin wurde weder angeboten noch erbeten. Das OLG konnte auch nicht zu Lasten der Wohnungseigentümer bzw. -nutzer die Duldung der Begut-achtung anordnen. Rechtsfolge der Beweisvereitelung durch die WEG ist vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände die Umkehr der Beweislast zu Gunsten des U. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf die drei nicht untersuchten Wohnungen konkre-te Mängelrügen der jeweiligen Eigentümer oder Nutzer gar nicht vorgetragen wurden, sondern die Mängelrüge der WEG sich lediglich pauschal auch auf diese Wohnungen bezog. Die ent-sprechenden Eigentümer und Mieter wären im Falle der Mangelhaftigkeit in ihrem eigenen Interesse sicher bereit gewesen, den Mangel durch Gewährung des Zutritts zu ihren Wohnun-gen feststellen zu lassen.

Fazit: Das Problem der sog. „Beweisvereitelung" und insbesondere ihrer Rechtsfolgen ist viel-fältig. "Schnellschüsse" verbieten sich daher. Das OLG Stuttgart hat sich dieses Problems mit großer Sorgfalt angenommen.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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