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LG Berlin: Astbestbeseitigung ist kein Mietmangel

Das Entfernen asbesthaltiger Bodenplatten und das Versiegeln des asbesthaltigen Klebers entsprachen 2011 dem allgemeinen Stand der Technik. Stellt ein solcher Zustand einen Miet-mangel dar?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das LG Berlin (Urteil vom 20.12.2016 - 63 S 164/16) zu beschäftigen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter eines beendeten Mietverhältnisses verlangen vom Vermieter Rückzahlung geminderter Miete seit Beginn des Mietverhältnisses, weil vor Beginn des Mietverhältnisses zwar die asbesthaltigen Fußboden-platten ausgetauscht worden waren, jedoch nicht der ebenfalls astbesthaltige Klebstoff. Sie befürchten, einer Astbestbelastung ausgesetzt gewesen zu sein und halten hierfür eine Minde-rung von 25% für gerechtfertigt. Ferner verlangen sie als Schadensersatz Erstattung der Kos-ten für den von ihnen in die Wohnung eingebrachten Teppichboden, der ebenfalls dem nach ihrer Auffassung noch vorhandenen Asbeststaub in der Wohnung ausgesetzt gewesen und damit unbrauchbar geworden sei. Das Amtsgericht weist die Klage der Mieter ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Mieter.

Auch die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Mieter können nicht teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fuß-boden nicht mit einem Mangel behaftet. Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten und Versiegelung des Klebers war bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allge-meiner Stand der Technik. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung konnten die Mieter nur diesen Zustand bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung erwarten. Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Astbestsanierung von Fußböden erfolgt ist und nun regelmäßig auch die astbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen waren, führt dies nicht zur Annahme eines Mangels der Wohnung. Die geänderten Vorgaben bei der Astbestsanierung dienten nicht dem Schutz der Nutzer, denn dieser war auch nach der alten Methode gewährleistet. Maßgeblich war hier-für die Vermeidung von „versteckten astbesthaltigen Materialien", die zu Problemen beim späteren Abriss der Häuser führen. Eine Nachrüstung bestehender sanierter Häuser war nicht vorgesehen, vielmehr konnten Sanierungsmaßnahmen mit abgeschlossener Planung wie vorge-sehen nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden. Ein Mangel der Wohnung besteht vielmehr nicht, wenn keine tatsächliche Belastung vorliegt. Die Mieter konnten auch nicht per Gutachten nachweisen, dass in der Wohnung überhaupt Astbest in der Luft oder sonst wie vorhanden war. Denn in den Proben aus der Wohnung und aus den Staubsaugern der Mieter ist Astbest überhaupt nicht nachgewiesen worden. Allein die abstrakte Möglichkeit einer aus dem im Fußboden verbliebenen Kleber herrührenden Astbestbelastung, für die nach dem der-zeitigen Sachstand keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, begründet einen Mangel der Wohnung und einen Minderungsanspruch der Mieter nicht. Aus den vorstehenden Erwägun-gen hat das Amtsgericht auch einen Schadensersatzanspruch in Bezug auf den von den Mie-tern eingebrachten Teppichboden verneint.

Fazit: Nach überwiegender Rechtsprechungsansicht stellen Asbestplatten zwar keinen Sach-mangel dar, soweit sie unversehrt sind und ein Austritt von Astbestfasern nicht vorliegt oder zu befürchten ist. Zerstörte oder beschädigte Astbestmaterialien führen dagegen regelmäßig zu einer minderungsrelevanten konkreten Gesundheitsgefährdung der Mieter. Da schon der Austritt einzelner Fasern ausreicht, um konkrete Gesundheitsgefahren herbeizuführen, muss eine grenzwertüberschreitende Belastung der Raumluft nicht notwendigerweise dargetan werden, um die konkrete Gesundheitsgefährdung zu belegen. Sofern also nicht ausnahmswei-se Astbestbelastungen nachgewiesen werden, stellt eine Asbestbeseitigung keinen Mietmangel dar.

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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