Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

AG Brandenburg: Nachbar muss Überbau seiner Grundstücksgrenze bis 25 cm hin-nehmen

Zwischen Nachbarn wird oft um die Frage eines Überbaus gestritten. Das Amtsgericht Brandenburg hatte sich kürzlich mit einer solchen Konstellation auseinanderzusetzen.

 

Dem Urteil (Urteil vom 07.12.2016, Az. 31 C 160/14 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf der Grundstücksgrenze benachbarter Grundstücke hat Nachbar A in den Jahren 2000 bis 2005 ein Carport und einen Unterstand errichtet und dabei einen Dachüberstand produziert, der 15 - 28 cm in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragt. Der solchermaßen beeinträchtigte Nachbar B verlangt die Beseitigung des Überstands, hilfsweise Herausgabe des überbauten oberirdischen Grundstücks (Luftraum unter dem Überstand).

 

Das Amtsgericht Brandenburg gibt der Klage nur teilweise statt. Nachbar A muss das Grundstück nur insoweit herausgeben, als die Dachüberstände mehr als 25 cm in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragen. Das Gericht sieht den Beseitigungsanspruch, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB i.V.m. § 4 BbgNRG gilt, zwar als verjährt an. Der klagende Nachbar A hatte nämlich spätestens seit 2005 Kenntnis vom Überbau und nichts dagegen unternommen. Demgegenüber verjährt der Herausgabeanspruch für ein Grundstück nicht (§ 902 BGB). Zur Vermeidung der Zerschlagung wirtschaftlicher Werte greift das Gericht dann auf § 19 BbgNRG zurück. Danach ist ein Nachbar zur Duldung eines Überbaus verpflichtet, wenn dieser sein Grundstück nur unwesentlich beeinträchtigt. Für den Begriff der Unwesentlichkeit orientiert sich das Gericht an den für Wärmedämmungen eingeführten § 19a BbgNRG, wonach ein Überbau von bis zu 25 cm zu dulden ist. Da das Gericht lediglich den Herausgabeanspruch teilweise bejaht, muss der sich vom Überbau gestört fühlende Eigentümer die nicht von ihm hinzunehmende, weil über 25 cm hinausgehende Störung selbst und auf eigene Kosten beseitigen (BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13, IMR 2014, 395). Anders wäre es nur, wenn der Beseitigungsanspruch gegeben gewesen wäre. In diesem Fall hätte der Eigentümer des Carports und des Unterstands den Dachüberstand kürzen müssen.

Fazit: Grundsätzlich muss kein Grundstückseigentümer die Verletzung seines Eigentums durch andere dulden (§ 903 BGB). Die uneingeschränkte Anwendung dieses Grundsatzes kann jedoch im Einzelfall zu einer beträchtlichen Wertvernichtung führen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Härten hat der Gesetzgeber in §§ 912 ff. BGB Regeln geschaffen, die im Falle des Überbaus zu einem Interessenausgleich zwischen den beteiligten Eigentümern führen sollen. Unter bestimmten Bedingungen muss daher der Grundstückseigentümer einen Überbau dulden. Das Amtsgericht hat hier ausführlichst herausgearbeitet, wie diese Grundsätze über das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz auch auf Fälle anwendbar sind, bei denen die §§ 912 ff. BGB nicht direkt anzuwenden sind, weil - wie hier - ein Carport und ein Unterstand schon keine Gebäude i.S.d. § 912 BGB und zudem der Anspruch auch verjährt war.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation