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OLG Köln: Architekt muss sich auch um bergbaurechtliche Problematik kümmern!

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 21.07.2016 – 7 U 17/15) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Architekt (A) wurde von der Kaufinteressentin (K) eines Grundstücks damit beauftragt, dessen Bebaubarkeit beim Bauamt der zuständigen Kommune abzuklären. A sprach mit einem Mitarbeiter des Bauamts über das Bauvorhaben, ohne dass eine sog. „Posi-tivkarte“ zur Sprache kam. Dabei handelt es sich um die kartographische Darstellung der Er-kenntnisse einer Studie zum Altbergbau. Das fragliche Grundstück ist in der „Positivkarte“ grau unterlegt, was bedeutet, dass es (vor der Bebauung) wegen eines oberflächennahen Grundeigentümerbergbaus dem Erfordernis der Einschaltung eines Bergbausachverständigen unterliegt und im Regelfall die Notwendigkeit von Vor-Ort-Untersuchungen besteht. K macht der Kommune gegenüber Ansprüche u. a. aus Amtshaftung geltend, weil diese es unterlassen habe, im Rahmen der Erörterung des Bauvorhabens mit A auf die „Positivkarte“ hinzuweisen.

Die Klage wird abgewiesen. Auskünfte, die ein Beamter erteile, müssten dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, also vollständig, richtig und unmissverständlich sein. Bei der Klärung der Frage, ob die Auskünfte sachgerecht seien, sei darauf ab-zustellen, wie sie vom Empfänger aufgefasst würden und werden könnten und welche Vor-stellungen sie zu erwecken geeignet seien. Etwaige Amtshaftungs- oder Entschädigungsan-sprüche wegen Falschauskunft setzten aber voraus, dass die Auskunft eine geeignete Grund-lage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstelle, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen etc. bilden könne. Im Einzelnen sei der Gesprächsverlauf zwischen A und dem Beamten umstritten. Es habe aber so oder so eine bergbaurechtliche Problematik bestanden, die von A als von K beauftragtem Architekt ei-genständig u. a. mit anderen Behörden abzuklären gewesen sei - unabhängig davon, ob eine „Positivkarte“ vorgelegen habe oder nicht. Damit hätte der Hinweis auf die „Positivkar-
te“ keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verschafft. Die Auskünfte seien im Ergebnis nicht dazu geeignet, eine Verlässlichkeitsgrundlage für K zu bilden.

azit: Die Kommune haftet nicht. Demgegenüber haftet der Architekt. Aus der Empfehlung der Architektenkammer ergibt sich, dass es Sache des Architekten selbst ist, sich im Hinblick auf die Bergbauproblematik selbst zu vergewissern. Es bleibt dabei: Der Architekt ist die preiswerteste Vollkaskoversicherung für den Bauherrn.

r. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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