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OVG Münster: „Schwarzbau“ muss abgerissen werden!

Gelegentlich kommt es vor, dass der Eigentümer eines Objekts eine Abrissverfügung erhält, obwohl zuvor das Objekt ohne Beanstandung seit 50 Jahren genutzt wurde. Häufig schaltet er dann wutentbrannt einen Rechtsanwalt ein und beauftragt ihn, hiergegen vorzugehen. Welche Erfolgsaussichten hat er? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.04.2016 - 7 A 1367/14) auseinanderzusetzen.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eigentümer eines Wochenendhauses aus den 1960er Jahren im Außenbereich haben von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung für dieses Wochenendhaus erhalten. Hiergegen wehren sich die Eigentümer mit einer Klage.

 

Die Klage wird abgewiesen. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Das Wochenendhaus sei im Außenbereich unzulässig. Das Gebäude sei sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig, mithin illegal. Das Wochenendhaus sei nicht genehmigt und sei auch nicht genehmigungsfähig. Des Weiteren bestehe auch kein Bestandsschutz. Bestandsschutz liege nur vor, wenn die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt wurde oder jedenfalls materiell zulässig gewesen ist. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Duldung des Gebäudes, die einer Beseitigungsverfügung im Wege stünde, bestehe ebenfalls nicht. Hierbei sei zwischen aktiver und passiver/ faktischer Duldung zu unterscheiden. Faktische Duldung meine, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung könne grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand begründen, dass der illegale Zustand auch künftig hingenommen werde. Bei faktischer Duldung sei ein späteres bauaufsichtsrechtliches Einschreiten daher zulässig. Nur im Rahmen einer aktiven Duldung könne sich ein Vertrauensschutz gegen bauaufsichtsrechtliches Einschreiten ergeben. Hierfür müssten entsprechende Erklärungen der Behörde vorliegen, aus denen sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls in welchem Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Eine solche aktive Duldung liege nicht vor. Zwar habe ein Vergleich mit den zwischenzeitlich verstorbenen Eltern der Eigentümer in Bezug auf eine vorübergehende Duldung bestanden. Dieser sei jedoch ausdrücklich auf die Lebenszeit der Eltern beschränkt gewesen. Die Eigentümer könnten hieraus für sich selbst keinen Vertrauensschutz ableiten. Es liege auch kein Ermessensfehler seitens der Bauaufsicht bei der Entscheidungsfindung vor. Die Entscheidung der Behörde sei hinreichend begründet, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Stichtagsregelung ausnahmsweise von einer Beseitigungsanordnung abzusehen sei.

 

Fazit: Bauaufsichtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Ist ein Gebäude formell und materiell illegal, kann die Bauaufsicht eine entsprechende Beseitigungsanordnung erlassen. Ausnahmen können im Einzelfall im Rahmen der sog. „Stichtagsregelung“ für Schwarzbauten, die vor Ende des Zweiten Weltkriegs errichtet wurden, erfolgen. Bestandsschutz greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen und der so bewirkte Bestandsschutz nicht nachträglich entfallen ist.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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