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OLG Karlsruhe: Ein Unternehmer darf bei fehlender Zahlung der Abschlagsrechnung erst nach Nachfristsetzung die Arbeiten einstellen

In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass Kleinbetriebe die Arbeiten einstellen, wenn ihre Abschlagsrechnung nicht ausgeglichen wird. Dieser Weg ist riskant. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe.

Dem Urteil (Urteil vom 28.05.2014, 4 U 296/11) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende Auftragnehmer (AN) nimmt den Auftraggeber (AG) auf Zahlung restlichen Werklohns aus Stahlbauarbeiten aus mehreren Bauvorhaben in Anspruch, wobei der AG die Verträge vor Fertigstellung der Arbeiten durch den AN gekündigt hatte. Zuvor hatte der AN eine Abschlagsrechnung gestellt, die vom AG weit überwiegend - aber dennoch nicht vollständig - ausgeglichen wurde. Eine Nachfristsetzung zur Zahlung des nicht beglichenen Teilbetrags aus der Abschlagsrechnung war seitens des AN nicht erfolgt. Stattdessen hatte der AN in der Folge seine Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Teilzahlung eingestellt. Zudem drohte die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Herstellungsfrist. Der AG kündigte sodann den Vertrag, beauftragte einen Ersatzunternehmer und macht die daraus folgenden Mehrkosten geltend.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gibt der Klage statt. Der AN sei nicht berechtigt gewesen, die Arbeiten einzustellen. Es fehle nicht nur an einer prüfbaren Aufstellung über die erbrachten Leistungen im Rahmen der Abschlagsrechnung, sondern vor allem an einer - auch nicht ausnahmsweise entbehrlichen - Nachfristsetzung. Eine solche Fristsetzung sei allerdings Voraussetzung, um die weiteren Leistungen einstellen zu dürfen. In der Ablehnung der weiteren Ausführung liege zudem eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, zumal die Überschreitung der Herstellungsfrist drohte. Daher sei die Kündigung des AG berechtigt. 

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Es wird allerdings deutlich, dass der Auftragnehmer auch beim Erstellen von Abschlagsrechnungen sorgfältig zu arbeiten hat und nicht einfach „irgendetwas“ abrechnen darf. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die erbrachten Leistungen rasch und sicher zu beurteilen, was nur durch eine prüfbare Aufstellung der vertragsgemäßen Leistungen erfolgen kann. Vor allem dann, wenn an eine nicht bezahlte Abschlagsrechnung weit reichende Konsequenzen wie die Einstellung der Arbeiten geknüpft werden sollen, muss der Auftragnehmer wegen des Risikos einer Kündigung durch den Auftraggeber sehr genau nachvollziehen, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür ebenso gegeben sind wie eine inhaltlich ausreichende Abschlagsrechnung. Im Übrigen gibt es für den AN oftmals auch sicherere Alternativen als eine Arbeitseinstellung aufgrund fehlender Abschlagszahlung, so etwa ein Sicherheitsverlangen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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