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OLG Düsseldorf: Auch Kosten für einen erfolglosen Mängelbeseitigungversuch können erstattungsfähig sein

Beseitigt ein Unternehmer trotz Fristsetzung den Mangel nicht, so kann der Bauherr im Wege der Mangelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers den Mangel beseitigen lassen. Was aber gilt, wenn der Mangelbeseitigungsversuch scheitert?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Düsseldorf auseinanderzusetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das neue, schlüsselfertige Eigenheim blieb nur vier Jahre lang trocken. Dann entdeckten die Käufer Feuchtigkeitsschäden im Sockelbereich der Innen- und Außenwände. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an den Bauträger fruchteten nicht. Schließlich führen die Käufer die Ersatzvornahme mit einem Aufwand von ca. 50.000 Euro durch. Vom Bauträger begehren sie die Erstattung der Kosten. Mit Hilfe eines Parteigutachtens rügt der Bauträger, dass ein Teil der Kosten nicht angemessen und erforderlich gewesen sei, z. B. sieht er die Kosten für Demontage und Abdeckarbeiten über 1.500 Euro nur in Höhe von 675 Euro als gerechtfertigt an, für Stemm- und Abdichtungsarbeiten über 8.790,16 Euro nur mit 6.006,89 Euro, für die Abdichtung der Bodenplatte mit 2.322,30 Euro nur mit 1.809,99 Euro usw. Sind diese Einwendungen beachtlich?

 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet, dass die Einwendungen unerheblich sind. Das OLG führt aus, dass die von den Käufern geltend gemachten Kosten im Vergleich zu den vom Parteigutachter als angemessen angesehenen Kosten nicht derart überhöht seien, dass die Käufer durch entsprechende Beauftragungen gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätten. Grundsätzlich seien sämtliche Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste, erstattungsfähig. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers sei erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Im Übrigen trage der Auftragnehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Auftraggeber veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen getroffen werden, die sich in der nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sog. Prognoserisiko. Erstattungsfähig seien daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.

 

Für einen Unternehmers besteht ein erhebliches Kostenrisiko, wenn er die Ersatzvornahme Dritten überlassen wird. Im Falle einer berechtigten oder gegebenenfalls zunächst auch nur plausiblen Mängelrüge muss sein Credo lauten: Kostenkontrolle behalten. Wer meint, die Probleme aussitzen zu können, wird nachträglich mit dem Einwand, das sei alles viel zu teuer geworden und deutlich günstiger zu haben, regelmäßig nicht gehört. Das ist ganz einhellige Meinung in der Rechtsprechung.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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