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OLG Hamm: Abrechnung nach Kündigung: Auftragnehmer muss nachträglich (fiktive) Urkalkulation erstellen

Nach Kündigung eines Vertrags hat der Auftragnehmer eine Rechnung zu erstellen. Wie muss diese Rechnung auszusehen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Hamm auseinanderzusetzen (Urteil vom 26.02.2015, Az. 24 U 56/10). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: AG und AN schließen - ohne wirksame Einbeziehung der VOB/B - einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem „Fest- und Pauschalpreis“ in Höhe von 230.000 Euro. Der AN hatte dem AG im Vorfeld des Vertragsabschlusses eine Kostenaufstellung mit der Bezeichnung „Valentina Geier 2“ über 273.150,62 Euro unterbreitet; im Prozess legte der AN eine dem AG bis dahin nicht bekannte weitere Kostenaufstellung „Valentina Geier 3“ über 229.742,11 Euro vor. Beide Kostenaufstellungen stellen jedoch lediglich bloße Additionen von Gewerkesummen dar. Nach dem Auftreten erheblicher Differenzen stellt der AN die Arbeiten ein und nimmt diese trotz mehrfacher Aufforderungen des AG nicht wieder auf. Der AG kündigt daraufhin den Bauvertrag und verlangt Rückzahlung eines Teils der bisher geleisteten Abschlagszahlungen (106.364,97 Euro) in Höhe von 28.864,97 Euro.

 

Die Kündigung ist nach Auffassung des OLG Hamm zu Recht erfolgt. Der AN habe Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen in Höhe von 103.500 Euro, so dass der AG Rückzahlung von 2.864,97 Euro fordern könne. Zwar habe der AN die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrags sind, nicht, wie bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag eigentlich erforderlich wäre, in Einzelleistungen aufgegliedert und diese mit Preisen aus der dem Vertragspreis zu Grunde liegenden (Ur-)Kalkulation bewertet, aber der AN könne auch ohne Vorlage einer detaillierten nachträglichen Kalkulation behaupten, dass das Preisniveau über alle Einzelleistungen hinweg - gemessen an den üblichen Preisen - gleich hoch sei. Die erbrachte Leistung und die geschuldete Leistung könnten jeweils nach üblichen Preisen berechnet und ins Verhältnis gesetzt werden. Der sich dabei ergebende Faktor sei anschließend mit der vereinbarten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Etwas anderes gelte nur, wenn das behauptete einheitliche Preisniveau vom AG bestritten werde oder nach den Umständen ernsthafte Anhaltspunkte für Ausreißer in der Kostenstruktur des AN bestünden.

 

Das OLG Hamm verweist auf die höchstrichterliche Auffassung des Bundesgerichtshofs und gibt an, der AN habe durch die oben genannte Berechnung in anderer Weise dargelegt, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten seien. Hiernach gilt: Die Abrechnung der erbrachten Leistungen im Anschluss an eine Kündigung hat auf der Grundlage der Urkalkulation des Auftragnehmers zu erfolgen. Hat der Auftragnehmer den Vertrag nur auf Grundlage überschlägiger Zahlen oder ohne jede Berechnung seiner Kosten geschlossen, hat er zwecks Bewertung des Anteils der erbrachten Leistungen an der geschuldeten Gesamtleistung nachträglich eine (fiktive) Kalkulation zu erstellen, die zu dem vereinbarten Preis passt und seiner Kostenstruktur möglichst gut entspricht. Dabei kann er sich jedoch darauf berufen, alle maßgeblichen Einzelpositionen und Kostenelemente entsprächen gleichermaßen demselben Prozentsatz, gemessen am üblichen Kostenniveau, falls nicht der Auftraggeber nachvollziehbar eine abweichende besondere Kostenstruktur des Auftragnehmers behauptet. Grundsätzlich kann der Wert der erbrachten Leistungen bei fehlender Urkalkulation demnach so berechnet werden, dass der übliche Preis der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum üblichen Preis der vereinbarten Gesamtleistung gesetzt wird und der sich dabei ergebende Faktor mit dem vereinbarten Gesamtpreis multipliziert wird. Genügt die Rechnung diesen Anforderungen nicht, so muss der Auftragnehmer mit einer Klageabweisung rechnen.

 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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