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OLG Celle: Der Unternehmer muss auf etwaige Bedenken gegen die geplante Ausführung hinweisen

Häufig kommt es vor, dass ein Unternehmer mit einer bestimmten Ausführungsart beauftragt wird. Funktioniert diese dann später nicht, wendet er häufig ein, er habe doch die Vorgaben eingehalten. Ist dieser Einwand berechtigt?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Celle (Urteil vom 22.01.2014 - 14 U 131/13) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge der Errichtung einer Autowaschhalle streiten sich Rohbauunternehmer und Auftraggeber um Restwerklohn und Gegenforderungen aus Mängeln. Der Unternehmer schuldete die Herstellung eines Gefälleestrichs, an die das Nachfolgegewerk mit Verbundabdichtung und Fliesenbelag anschließen sollte. Stattdessen brachte der Unternehmer Dickbettmörtel ein und der Fliesenleger drückte die Fliesen unmittelbar in die noch nicht abgebundene Mörtelbettoberfläche ein. Nach kurzer Nutzungszeit der Waschhalle dringt Wasser in das Mörtelbett ein und wäscht dieses mit der Folge von Hohllagen der Fliesen, die anschließend bei mechanischer Beanspruchung durch Kraftfahrzeuge brechen, aus. Der Unternehmer wendet unter anderem ein, dass der Auftraggeber die geänderte Ausführungsart im Dickbettmörtel angeordnet habe.

Der Unternehmer wird antragsgemäß verurteilt. Er habe seine Bedenkenhinweispflicht verletzt. Denn die Aufklärungspflicht ist Bestandteil der Pflicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Werkerfolgs und daher nicht lediglich auf die vereinbarte oder angeordnete Ausführungsart beschränkt. Der für die Herstellung des Werks mit dem erforderlichen Fachwissen ausgestattete Unternehmer hätte erkennen und darauf hinweisen müssen, dass die gewählte Ausführungsweise nicht funktionieren konnte, weil zwischen Estrich und Fliesenlage zwingend eine ausreichende Verbundabdichtung aufzubringen war. Wegen des widerspruchslos ausgeführten Dickbettmörtels haftet der Rohbauunternehmer.

Die Anordnung des Bauherrn privilegiert den Unternehmer nicht, blindlings loszulegen oder sehenden Auges ein mangelhaftes Werk zu erstellen. Nur dann, wenn der Unternehmer den Bauherrn in der gebotenen Klarheit auf seine Bedenken hingewiesen hat und der Bauherr trotzdem auf der untauglichen Ausführung besteht, ist der Unternehmer von der Haftung befreit. Die Beweislast für diesen Befreiungstatbestand trägt der Unternehmer. Das zwingt im Zweifelsfall dazu, sich die bedenkliche Anordnung nebst der hierzu erfolgten Hinweise freizeichnen zu lassen. Gibt der Besteller keine Stellungnahme ab, kann das zur Einstellung der Arbeiten berechtigen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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