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OLG Karlsruhe: Über eine Mängelbeseitigung nach Fristablauf entscheidet allein der Auftraggeber

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer nicht nur die Pflicht zur Nachbesserung. Er hat vielmehr auch ein Recht zur Nachbesserung. Was aber gilt, wenn er mit der Nachbesserung in Verzug geraten ist.

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2013, Az. 13 U 80/12) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr (Auftraggeber = AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach Fertigstellung rügt der AG Mängel, unter anderem der Dachdecker- und Klempnerarbeiten. Er setzt dem AN Frist zur Mängelbeseitigung, die fruchtlos verstreicht. Anschließend verhandeln die Vertragsparteien. Es kommt weder zu einer Einigung noch zu einer Mängelbeseitigung. Daraufhin verlangt der AG Kostenvorschuss. Das Landgericht hält die Forderung auf Kostenvorschuss für unbegründet. Der AG habe es versäumt, dem AN nach dem Scheitern der Verhandlungen erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Durch die Verhandlungen sei die ursprünglich gesetzte Frist hinfällig geworden. Der AG legt Berufung ein.

 

Die Berufung hat Erfolg. Der AG musste dem AN nicht erneut eine Frist setzen. Einem AN, der sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet und eine ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen, stehe kein Recht mehr zur Mängelbeseitigung zu. Der AG könne Kostenvorschuss verlangen. Verhandlungen zwischen AG und AN ohne Vereinbarung ändern hieran nichts. Erst wenn sich der Bauherr auf eine Mängelbeseitigung durch den Unternehmer einlasse und diese fehlschlage, müsse er dem Unternehmer anschließend erneut Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

 

Fazit: Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug und lässt eine Frist zur Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so ist die Mängelbeseitigung nur noch mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.

 

Die Entscheidung ist zutreffend und konsequent. Sie entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Bietet der AN nach fruchtlosem Fristablauf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung an und ist der AG bereit, darüber zu verhandeln, so sollte er zur Vermeidung von Missverständnissen bereits zu Beginn und während der Verhandlungen schriftlich klarstellen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen er bereit ist, dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim

 

 


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