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LG Hamburg: Makler kann Provision auch ohne Maklertätigkeit verlangen

Für einen Makler stellt sich häufig die Frage, ob und ggf. wie eine Provision auch ohne Maklertätigkeit verlangt werden kann.


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Hamburg (Urteil vom 27.02.2013, Az. 329 O 370/12) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien streiten um die Zahlung einer Maklerprovision. Der beklagte Käufer schloss mit dem Maklerbüro eine Provisionsvereinbarung. Einen Monat später erwarb der Käufer durch notariellen Kaufvertrag ein Grundstück. Im Grundstückskaufvertrag war eine Maklerklausel enthalten, wonach die Provision mit Abschluss des Vertrags verdient ist und dem Maklerbüro aus dem Kaufvertrag ein Anspruch gegen den Käufer zustehen soll. Der Käufer zahlt mit der Begründung, dass er angeblich erst nach Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von der Vermarktung des Grundstücks durch das Maklerbüro erlangt hatte, die Provisionsrechnung nicht.


Nach dem Landgericht Hamburg steht dem Maklerbüro ein eigener Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage zu. Dieser Anspruch ist als selbstständiges Provisionsversprechen unabhängig davon entstanden, ob das Maklerbüro tatsächlich eine Vermittlungsleistung erbracht hat oder im Verhältnis zur Verkäuferin auch nur hätte erbringen müssen oder dürfen. Wegen des im Schuldrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision auch unabhängig vom Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. So liegt es hier. Der Käufer stimmte der Aufnahme einer Maklerklausel zu, obwohl nach seiner eigenen Überzeugung eine Maklertätigkeit des Maklerbüros nicht geleistet war und auch nicht mehr geleistet werden konnte. Ihm waren also die Umstände, die nach seiner Auffassung das Entstehen eines „echten“ Provisionsanspruchs hinderten, bei Vertragsschluss hinlänglich bekannt. Einer solchen Klausel dennoch zuzustimmen, bedeutet regelmäßig die Übernahme einer von einer echten Maklertätigkeit unabhängigen Verpflichtung in Form eines selbstständigen Provisionsversprechens.



Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig vom Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Parteien ein selbstständiges Provisionsversprechen vereinbart wurde. Die Provision ist auch dann fällig, wenn der Makler am Kaufvertrag nicht mitgewirkt hat.



Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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