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LG Halle: Mieter muss Einbau von Rauchwarnmeldern dulden

Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern trifft nach der Landesbauordnung den Vermieter. Was gilt aber, wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter Zutritt zu gewähren?


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Halle (Urteil vom 30.06.2014, Az. 3 S 11/14) zu beschäftigen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwei Änderungen im Jahre 2013 waren mietrechtlich umzusetzen. Zum einen wurden die Vorschriften über die Modernisierungsduldung geändert und zum anderen haben mehrere Bundesländer die jeweiligen Landesbauordnungen geändert und den Einbau von Rauchwarnmeldern auch im Bestand angeordnet. Vorliegend wollte der Vermieter dieser Verpflichtung mehr als nachkommen und zusätzlich einen Rauchwarnmelder auch noch im Wohnzimmer einbauen. Die Miete sollte nicht erhöht werden, die Geräte wurden gemietet. Die Kosten von unter 5 Euro sollten in die Betriebskostenabrechnung aufgenommen werden. Der Mieter weigerte sich unter anderem, weil er bereits vor fünf Jahren auf eigene Kosten Rauchwarnmelder eingebaut hatte.


Das Landgericht Halle hat das den Mieter zur Duldung verpflichtende Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Landesbauordnung verpflichte gerade den Vermieter, solche Warngeräte einzubauen. Den Einbau müsse der Mieter dulden. Der Einbau stelle eine Gebrauchswertverbesserung dar. Außerdem erfolge er aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten habe. Da der Einbau nur 15 Minuten dauere, keinen Schmutz verursache und zu keiner Mieterhöhung und nur einer geringfügigen Betriebskostenerhöhung führe, bestehe auch keine Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Modernisierungsankündigung. Wegen der höheren Sicherheit durch die moderne Funksteuerung und der Rücksichtnahme beim Einbautermin hat das Gericht auch einen Härtegrund auf Seiten des Mieters abgelehnt. Dabei hat es auf den besseren Schutz des Mieters und seiner Besucher hingewiesen.


Die Regelungen über Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Zum Teil besteht die Verpflichtung nur im Neubau, zum Teil nur im öffentlich-geförderten Wohnungsbau. Immer mehr Länder gehen aber dazu über, die Verpflichtung flächendeckend einzuführen. Die erforderliche Wartung muss in einigen Ländern der Mieter in anderen der Vermieter durchführen. Was die Modernisierungsduldung angeht, hat der BGH mehrfach entschieden, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen ist. Etwas anderes gelte nur bei vertragswidrig vorgenommenen baulichen Veränderungen. Deshalb ist es schon fraglich, ob hier wirklich eine Gebrauchswertverbesserung vorliegt. Das ändert aber nichts daran, dass der Mieter hier zur Duldung verpflichtet ist, da den Vermieter hier die Einbaupflicht trifft.



Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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