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OLG Naumburg: Ein Planer muss die Eignung des vorgesehenen Baumaterials prüfen

Gelegentlich kommt es vor, dass falsches Baumaterial eingebaut wird. Der Rückbau kann mit hohen Kosten verbunden sein. Wird das Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so führt dies häufig aufgrund des hohen Schadens zur Insolvenz des Unternehmens. Es stellt sich insbesondere dann die Frage, ob der Architekt, der oft mit einer Haftpflichtversicherung ausgestattet ist, in Anspruch genommen werden kann.


Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Naumburg (Urteil vom 01.10.2014, 12 U 18/14) auseinander zu setzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Verzinkerei beauftragte einen Ingenieur mit der Planung der Fassadensanierung ihrer Produktionshalle. Die ursprüngliche Stahlblechfassade war infolge der bei der Produktion eingesetzten Chemikalien korrodiert. Daher wünschte die Verzinkerei den Einsatz von PVC-Fassadenelementen. Im Laufe der Beratungen zum Materialeinsatz wurde ein Unternehmen H hinzugezogen, das auf die Herstellung von PVC-Fassaden spezialisiert war. H pries sein Produkt in mehreren Vieraugengesprächen gegenüber der Verzinkerei an. Nach einer Bauberatung unter Anwesenheit der Verzinkerei und des Ingenieurs, in der H sein Material wiederum als geeignet empfahl und Referenzobjekte nannte, entschied sich die Verzinkerei zur Verwendung der PVC-Fassadenelemente von H. Nachdem die Elemente verbaut worden waren, rissen sie und verformten sich. Die Verzinkerei forderte Schadensersatz vom Ingenieur wegen Verletzung seiner Materialprüfungspflicht.


Der Klage wurde stattgegeben. Nach Ansicht des Senats hat der Ingenieur die Pflicht, das Produkt von H auf seine Brauchbarkeit für den Einsatzzweck zu prüfen sowie die Verzinkerei aufzuklären und zu beraten. Er habe sich nicht auf die Anpreisungen von H verlassen dürfen. Insbesondere liege zwischen der Verzinkerei und H kein selbstständiger Beratungsvertrag vor, der den Ingenieur von seiner Materialprüfungspflicht befreit hätte. H habe sich im Rahmen der Gespräche lediglich um den Absatz seines Produkts bemüht. Sofern der Ingenieur das angepriesene Material nicht habe prüfen können, hätte er zumindest auf ein Garantieversprechen des H hinwirken oder auf die Risiken hinweisen müssen, die es mit sich bringe, wenn man den Produktanpreisungen des Verkäufers von Baumaterial vertraue.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die „Empfehlungen“ von „Spezialherstellern“ mit Vorsicht zu genießen sind. Sie entbinden Architekten und Ingenieure regelmäßig nicht von ihrer Prüf- und Hinweispflicht. Architekten bzw. Ingenieure sollten beim Einsatz von Material, dessen Eignung sie nicht sicher einschätzen können, besondere Vorsicht walten lassen. Sie sollten den Bauherrn auf Ungewissheiten und damit verbundene Risiken hinweisen. Sie sind nicht nur bei neuartigen Materialien gut beraten, vom Hersteller eine Garantieerklärung zu fordern. Andernfalls besteht Haftungsgefahr.



Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer, Meurerstraße 33, Hückelhoven-Ratheim


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