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LG Mannheim: Stundenlohnarbeiten müssen ohne Stundenlohnvereinbarung nicht bezahlt werden

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Landgericht Mannheim auseinander zu setzen (LG Mannheim, Urteil vom 18.07.2014, 8 O 271,13). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Insolvenzverwalter eines Bauunternehmens erhebt Zahlungsklage gegen den Besteller aus einem Einheitspreisvertrag und verlangt Zahlung von 6.800 Euro. In der Schlussrechnung befinden sich Stundenlohnpositionen, für die es im Einheitspreisvertrag keine Position gibt. Zur Begründung werden Stundenlohnzettel vorgelegt, die nicht gegengezeichnet sind und Beräumungsarbeiten von Bauhelfern ausweisen.

Das Landgericht weist die Klage als unschlüssig ab. Es fehle bereits an einer Regelung, dass im Stundenlohn überhaupt abgerechnet werden könne. Eine solche Regelung müsse aber - jedenfalls bei Vereinbarung der VOB/B - vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich vereinbart worden sein. Hieran fehle es. Auch der Vortrag zur Anzahl der abgerechneten Stunden reiche nicht aus. Gehe es um die Anzahl der abrechenbaren Stunden, sei es Sache des Auf-tragnehmers nachzuweisen, dass er die Leistungen im abgerechneten Umfang auch tatsächlich erbracht habe. Die Vorlage von einseitig unterzeichneten Stundenlohnzetteln reiche hierzu nicht aus. Dies gelte auch dann, wenn der Monteur und die Anzahl der Stunden im Stundenlohnzettel aufgeführt sei und der Monteur als Zeuge benannt werde.

Das Urteil ist zutreffend. Es kommt häufig vor, dass Auftragnehmer auftragslos erbrachte Leistungen im Stundenlohn abrechnen. Das Landgericht weist die Klage aus rein formalistischen Gründen ab, denn es fehle an einer ausdrücklichen Stundenlohnvereinbarung. Eine Vergütung nach Stundenlohn setzt eine ausdrückliche Stundenlohnvereinbarung voraus. Fehlt eine schriftliche Stundenlohnvereinbarung, so müssen konkrete Umstände auf eine konkludente Stundenlohnvereinbarung schließen lassen. Zutreffend ist auch, dass durch die Vorlage von einseitig unterzeichneten Stundenlohnzetteln nicht nachgewiesen wird, dass der Auftragnehmer die Leistungen im abgerechneten Umfang auch tatsächlich erbracht hat.


Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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