Hückelhoven Heinsberg Rechtsanwalt Meurer  Baurecht
Kanzlei
Rechtsanwalt Heinsberg
Beratung
Rechtsberatung Heinsberg
Vita
Rechtsanwalt Heinsberg
Rechtsnews
Rechtsanwalt Heinsberg
Veröffentlichungen
Rechtsanwalt Hückelhoven Veröffentlichungen
Mitgliedschaften
Rechtsanwalt Hückelhoven Mitgliedschaften
Kontakt
Rechtsanwalt Hückelhoven
Impressum
Rechtsanwalt Hückelhoven

OLG Naumburg: Restwerklohn nach Kündigung ohne Abnahme

Eine Kündigung lässt die bis dahin fällig gewordenen und nicht erfüllten Leistungspflichten unberührt. Der Besteller kann deshalb auch die Beseitigung von Mängeln am bis zur Kündigung hergestellten Werk verlangen und Mängelrechte geltend machen, ohne dass es dafür der vorherigen Abnahme bedarf.

 

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich kürzlich (Urteil vom 10.10.2013, Az. 1 U 96/12) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) unter Bestellung von Badmöbeln und Badkeramik mit der Sanierung eines Bades einschließlich der anfallenden Elektroarbeiten auf der Grundlage eines BGB-Werkvertrags. Aufgrund von Mängeln kommt es nicht zur Abnahme. Der AG fordert den AN wiederholt unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf, zuletzt mit Schreiben vom 31.05.2008 unter Fristsetzung zum 02.06.2008, die er bis zum 05.06.2008 verlängert. Nachdem der AN keine Mängelbeseitigung vornimmt, kündigt der AG den Vertrag und beauftragt ein Drittunternehmen mit der Mängelbeseitigung. Der AN klagt auf Restwerklohn. Das Landgericht weist die Klage unter anderem mit der Begründung ab, der Anspruch sei nicht fällig, weil eine Abnahme nicht vorliege. Der AN geht in Berufung.

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die fehlende Abnahme und die unterbliebene Berücksichtigung ersparter Aufwendungen stehe dem Restwerklohnanspruch nicht entgegen. Zwar sei das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass auch beim gekündigten Bauvertrag die Fälligkeit des Restwerklohnanspruchs die Abnahme der erbrachten Leistungen voraussetze. Es habe aber vorliegend unberücksichtigt gelassen, dass der AG nur noch im Wege der Aufrechnung und Minderung Zahlungsansprüche (Selbstvornahmekosten, Minderungspositionen) geltend mache und keine Nacherfüllung mehr verlange. Damit sei der Erfüllungsanspruch entfallen und es liege ein Abrechnungsverhältnis vor. Hier sei die Abnahme keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs.

 

Richtig ist, dass eine Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistung ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn der Besteller insoweit keine Erfüllung, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt oder die Abnahme ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Dass dies für die gesamte Werkleistung zu bejahen gewesen sein soll, obwohl hier augenscheinlich nur ein Teil der erbrachten Leistungen überhaupt beanstandet wurde, erscheint nicht frei von Zweifeln. Der Erfüllungsanspruch geht erst mit der Beseitigung der Mängel unter; erst dann entfällt das Abnahmeerfordernis und die Gewährleistungsrechte sind erst dann anwendbar.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


zurück zur Übersicht...
Copyright © 2008 Rechtsanwaltskanzlei Dr. Meurer | Alle Rechte vorbehalten | Haftungsausschluß | Datenschutzinformation