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Bauherr lässt mangelhafte Dielen verlegen: Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises?

Häufig ist eine Lieferung von Terrassendielen fehlerhaft, weil Farbabweichungen bestehen. Dies geht auf eine Lieferung aus zwei unterschiedlichen Chargen zurück. Steht einem Käufer, der die fehlerhaften Dielen verarbeitet, ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auch dann zu, wenn er den Fehler erkennt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das OLG Naumburg (Urteil vom 27.09.2013, Az. 10 U 9/13) auseinanderzusetzen. 

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bauherr kauft Dielen für seine Terrasse, die er von einem Handwerker verlegen lässt. Schon während der Verlegung fallen ihm Farbabweichungen zwischen den einzelnen Dielen auf. Gleichwohl lässt er die Dielen verlegen. Wegen der Farbabweichungen tritt er vom Kaufvertrag zurück. Er begehrt Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.140 Euro.  

 

Die Klage wird abgewiesen. Das OLG Naumburg sieht den Rücktritt allerdings als berechtigt an, soweit die Dielen farblich abweichen. Im Ausgangspunkt stehe dem Bauherrn ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Dieser Anspruch sei aber erloschen, weil dem Baustoffhändler ein Wertersatzanspruch zustehe. Denn der Bauherr habe die Dielen „verarbeitet“. Daher schulde er Wertersatz für die Dielen, der nach dem Kaufpreis zu bemessen sei. Nichts anderes ergebe sich, wenn von einer „Verschlechterung“ auszugehen sei. Auch in diesem Fall schulde der Bauherr Wertersatz. Zwar bleibe die Verschlechterung außer Betracht, soweit sie durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursacht sei. Von einer solchen könne nicht ausgegangen werden, weil die Dielen nach der Verlegung Schraublöcher aufweisen würden und nicht nur Gebrauchsspuren, wie etwa Abrieb durch Laufspuren. Die Pflicht zum Wertersatz sei auch nicht entfallen, denn der Mangel habe sich bereits vor der Verlegung gezeigt.  

 

Das Urteil ist fragwürdig. Dass der Senat von einer Verarbeitung und einer Wertersatzpflicht ausgeht, ist zweifelhaft. Die Ansicht des Senats, die für die Verlegung erforderlichen Bohrungen seien keine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursachte Verschlechterung, ist nicht recht nachvollziehbar. Dielen müssen zwingend befestigt werden. Auch die Würdigung, der Bauherr habe den Mangel vor der Verarbeitung erkannt, ist zweifelhaft. Denn auch wenn der Bauherr Farbabweichungen bemerkt haben mag, so kann er doch darauf gehofft haben, dass ihm das Ergebnis der Verlegung gefallen würde, zumal der die Dielen verlegende Handwerker keine Bedenken geltend machte. Bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs hat der Senat nicht berücksichtigt, dass eine mangelhafte Kaufsache weniger wert ist als eine mangelfreie. Den Wertersatzanspruch hätte er danach nicht ohne Weiteres mit dem Kaufpreis gleichsetzen dürfen. 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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