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Ein Bauüberwacher muss kritische Bauabschnitte kontrollieren oder kontrollieren lassen

Insbesondere dann, wenn ein bauausführendes Unternehmen in Insolvenz gerät, stellt sich für den Bauherrn die Frage, ob er vielleicht andere Baubeteiligte in Anspruch nehmen kann. Unter welchen Voraussetzungen kann etwa ein Architekten, der die Bauüberwachung übernommen hat und häufig haftpflichtversichersichert ist, in Anspruch genommen werden? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart zu beschäftigen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2012, Az. 10 U 7/12; BGH, Beschluss vom 09.01.2014 - VII ZR 143/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Architekt wird in einem Vorprozess erfolgreich auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern im Hinblick auf eine zu geringe Betonüberdeckung bei stahlbewerten Betonbauteilen in Anspruch genommen. Im hiesigen Rechtsstreit wendet sich die Haftpflichtversicherung des Architekten gegen den vom Architekten als Subplaner beauftragten Tragwerksplaner, der die unzureichende Betonüberdeckung geplant hat. Der Tragwerksplaner beruft sich gegen seine Haftung darauf, dass auch die fehlerhafte Bauüberwachung des Architekten und die Ausführungsfehler des Bauunternehmens unabhängig vom Planungsfehler des Tragwerksplaners die unzureichende Betonüberdeckung verursacht hätten. In jedem Fall müsse sich der Architekt ein Mitverschulden wegen seiner fehlerhaften Bauüberwachung anrechnen lassen.

 

Vor dem OLG hat nur der Mitverschuldenseinwand Erfolg. Mit dem feststehenden Planungsfehler entlaste es den Tragwerksplaner nicht, dass möglicherweise auch allein eine fehlerhafte Bauüberwachung und/ oder Ausführungsfehler des Bauunternehmens zu einer unzureichenden Betonüberdeckung geführt hätten. Dies stelle eine rein hypothetische Kausalität dar, die nichts daran ändere, dass der Planungsfehler des Tragwerksplaners für den Baumangel ursächlich geworden sei. Jedoch treffe den Architekten ein Mitverschulden, da er die Bauüberwachung auch im Rahmen der Bauausführung bei der Betonverschalung im Auftrag hatte. Nach Feststellung des Gerichtssachverständigen wäre hierbei für einen Bauleiter des Bauunternehmers erkennbar gewesen, dass die Betonüberdeckung nicht ausreichend ist. Diese für einen Bauleiter bestehende Kenntnis müsse nach Auffassung des OLG auch ein mit der Bauleitung/ Bauüberwachung beauftragter Architekt haben.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Planer sich nicht darauf berufen kann, Fehler in der Bauüberwachung und Bauausführung hätten unabhängig von seinem Planungsfehler den geltend gemachten Schaden verursacht. Der Bauleiter, der die Bauüberwachung übernommen hat, ist für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeit mit derjenigen der Fachplaner verantwortlich und muss sicherstellen, dass kritische Bauabschnitte (hier: Bewehrung von Betonierarbeiten) von ihm oder dem Fachplaner kontrolliert werden.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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