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Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Privatgutachten und Rechtsanwaltskosten?

Zur Durchsetzung von Ansprüchen ist insbesondere in baurechtlichen Angelegenheiten meist sowohl die Einschaltung eines Privatgutachters als auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Sind die hierdurch entstehenden Kosten erstattungsfähig?

 

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.08.2013, Az. 22 U 4/13) auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Auftraggeber (AG) nimmt den Auftragnehmer (AN) auf Ersatz vorgerichtlicher Privatgutachter- und Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage überwiegend ab. Hiergegen wendet sich der AG mit der Berufung.

 

Die Berufung hat im Hinblick auf die Privatgutachterkosten teilweise Erfolg. Den Ersatz der Rechtsanwaltskosten lehnt das OLG jedoch ebenso wie das Landgericht bereits dem Grunde nach ab. Unter Berücksichtigung der in den Leitsätzen wiedergegebenen Grundsätze der Entscheidung stellt das OLG im Hinblick auf die Gutachterkosten klar, dass das vom AG vorgebrachte Argument der „Waffengleichheit" hier nicht greife. Anders als bei der Frage prozessbegleitender Gutachten werde die - im Gegensatz zum AN - regelmäßig fehlende Fachkunde des AG im vorgerichtlichen Stadium durch die mit der Symptomtheorie für den AG einhergehenden Erleichterungen ausgeglichen. Hiernach dürfe sich der AG auf eine Rüge von Mangelerscheinungen/ -symptomen in lediglich laienhafter Art beschränken. Zwar trage der AN als Schädiger das sog. „Prognoserisiko". Auch hiernach haftet der AN für erfolglose Schadensfeststellungskosten jedoch nur dann, wenn der AG den Gutachterauftrag und dabei entstehende Kosten bei objektiver Betrachtung als notwendig ansehen durfte. Hinzu komme, dass den AG aufgrund des werkvertraglichen Kooperationsgebots und bestehender Schadensminderungspflichten die Verantwortung treffe, unnötige Kosten zu vermeiden. Zu den vom AG an den Privatgutachter gestellten gewerkeübergreifenden Fragen habe der AN keinen Anlass gegeben. Diesbezügliche Kosten seien daher nicht erstattungsfähig. Für die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien die gleichen Grundsätze anzusetzen. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise vor Eintritt des Schuldnerverzugs des AN mit Nacherfüllungsleistungen bereits die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ergäben, habe der AG nicht dargelegt.

 

Festzuhalten bleibt: Die Kosten vorgerichtlicher Privatgutachten und vorgerichtlicher Anwaltskosten können als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt erstattungsfähig sein. Hiervon sind die Fälle abzugrenzen, bei denen nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll. Voraussetzung für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung solcher Kosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters bzw. Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte. Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität („Herausforderung") - der notwendige Kausal-/ Zurechnungszusammenhang. Im privaten Baurecht ist dabei ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/ -symptomen beschränken darf und dem Auftragnehmer regelmäßig die eigenverantwortliche Entscheidung über Art und Umfang von Erfüllung-/ Nacherfüllungsmaßnahmen zusteht.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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