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Auf erkennbare Gefahren muss der Auftraggeber nicht hinweisen!

Vertragspartner haben gegenseitige Hinweis- und Warnpflichten. Für Bauvertragsparteien führt dies häufig zu der Frage, wie weit diese Pflicht geht.

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich (Urteil vom 01.10.2013, Az. VI ZR 409/12) mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei der Verlegung von Bitumenbahnen auf einem als Lagerhalle genutzten Flachdachgebäude kommt es in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang der Arbeiten zum Brand des Gebäudes und eines Nachbargebäudes. Zeitgleich zur Verlegung der Bitumenbahnen durch den Dachdecker (D) wird das Holzständerwerk des Gebäudes von der Zimmerei (Z) saniert. Die Dämmung des Flachdaches besteht aus einem Material mit einer leicht entflammbaren Papierkaschierung. Der Eigentümer (E) sowie die Feuerversicherung (V) nehmen D und Z auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht weist die Klage gegen Z durch Teilurteil ab. Dem Anspruch gegen D gibt es dem Grunde nach statt. Nach Ansicht des Landgerichts ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises von einer Verursachung des Brands durch D auszugehen. In der Berufung geht das OLG von einem 50%-igen Mitverschulden des E aus, da er D nicht auf die Dämmung des Flachdaches mit einer leicht entflammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr hingewiesen habe. Hiergegen wenden sich E und V mit ihrer Anschlussrevision.

 

Der Bundesgerichtshof gibt der Revision statt. Eine Hinweispflicht zu Lasten des E auf die leicht entflammbare Papierkaschierung bestehe nicht. Zwar komme ein Mitverschulden des Geschädigten auch dann in Betracht, wenn sich das Verschulden des Geschädigten auf die Unterlassung beschränke, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Vorliegend war D die erhöhte Brandgefahr aufgrund einer vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches aber selbst bekannt. Auch die Tatsache, dass E keinen Hinweis auf eine zudem fehlende Brandmauer zum Nachbargebäude gab, rechtfertige keinen Mitverschuldensvorwurf. Eine Warnpflicht des Geschädigten bestehe nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeit des Schädigers gleich gut oder besser ist als die des Geschädigten. Anhaltspunkte dafür, dass E das Fehlen der Brandmauer bekannt war, lägen nicht vor. Das Vorhandensein einer Brandschutzmauer konnte D ebenso gut überprüfen wie E. Auch seien für die sichere Ausführung der Arbeiten D als Fachbetrieb sowie der vor Ort ausführende Handwerker verantwortlich. Soweit in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Überprüfung des Brandschutzes bestand, treffe diese mithin D bzw. dessen Mitarbeiter und nicht E.

 

Schädiger und Geschädigter sollen grundsätzlich gleich behandelt werden. Der Schuldner hat daher regelmäßig ein Verschulden bei der Schadensentstehung zu vertreten. Kann dem Geschädigten ein Verschulden bei der Schadensentstehung zur Last gelegt werden, muss er gegebenenfalls die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen. Eine Warnpflicht besteht, wenn der Geschädigte die Möglichkeit eines besonders hohen Schadens erkannt hat oder erkennen konnte. Maßstab ist die Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Keine Warnpflicht des Geschädigten besteht hingegen bei eigener Erkenntnismöglichkeit des Schädigers.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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