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Welche Lärmrichtwerte gelten in einer Gemengelage?

Nachbarn fühlen sich gelegentlich durch Lärm ihres Nachbarn gestört. Kann ein Nachbar wegen Lärm den Vollzug einer Baugenehmigung verhindern?

 

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen (Beschluss vom 21.05.2013 - 1 B 260/13) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinander zu setzen: Einem Grundstückseigentümer wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer ca. 9 m hohen, in einer Senke errichteten Produktionshalle erteilt. In der näheren Umgebung befinden sich Gewerbe, Industrie und Wohnnutzung. Das Wohnhaus der Nachbarn befindet sich über 50 m von der geplanten Halle entfernt. Diese haben unter anderem im einstweiligen Rechtsschutz Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat nach summarischer Prüfung entschieden, dass die Baugenehmigung die Nachbarn nicht in ihren Rechten verletze. Hiergegen haben diese Beschwerde zum OVG eingelegt.

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG ordnet das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich zu. Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung" seien dem Verwaltungsgericht keine Fehler unterlaufen. Deren Grenzen ließen sich nicht schematisch festlegen, sondern seien nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Prägend könne dabei nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft sein, sondern auch die weitere Umgebung. Im Ergebnis sei von einer Gemengelage auszugehen. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei im unbeplanten Innenbereich verletzt, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber den Nachbarn als rücksichtslos erweise. Das Rücksichtnahmegebot verleihe Nachbarn allerdings nicht das Recht, von jeder Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung sei erst bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung zu bejahen, etwa bei einer erdrückenden Wirkung oder bei nicht mehr hinzunehmenden Immissionen. In der vorliegenden Gemengelage seien als Grenze für noch zumutbare Lärmimmissionen die Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet heranzuziehen. Vorliegend seien indes sogar die in der Baugenehmigung geringer angesetzten Richtwerte eingehalten. Auch an einer „einmauernden" oder „erdrückenden" Wirkung, die die Rechtsprechung beispielsweise bei nach Höhe und Volumen „übergroßen" Baukörpern angenommen habe, fehle es hier. Insbesondere aufgrund der Entfernung von ca. 50 m vom Wohnhaus der Nachbarn sei nicht von einer „erdrückenden" Lage auszugehen.

 

Dem Beschluss ist zuzustimmen. Maßgeblich ist, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Bei einem Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ist das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn es sich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber den Nachbarn als rücksichtslos erweist. Eine Rechtsverletzung kann aber erst bejaht werden, wenn vom Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgeht. Aufschlussreich ist, dass eine „erdrückende" Wirkung bei einem größeren räumlichen Abstand von vorhandener (Wohn-)Bebauung im Regelfall ausgeschlossen sein wird. Bei einer Gemengelage sind die Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet nach der TA-Lärm (60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts) zu Grunde zu legen.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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