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Kann ein Werkvertrag wirksam sein ohne Einigung über den Werklohn?

Häufig werden Verträge knapp gehalten. Was aber gilt, wenn nicht einmal eine Regelung über den Werklohn getroffen wird, kann ein solcher Vertrag wirksam sein?

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 12.03.2012 - 6 O 3415/07) hatte sich kürzlich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Besteller hatte einen Fliesenleger anhand eines vorgegebenen Leistungsverzeichnisses zur Abgabe eines Angebots als „Komplettleistung" aufgefordert. Der Unternehmer gab sein Angebot in Höhe von 54.544 Euro ab und ergänzte dabei das Leistungsverzeichnis um drei zusätzliche Positionen, deren Mengen noch nicht feststanden. Noch am selben Tag erhielt er das mit „Bestellung" bezeichnete Schreiben des Auftraggebers, in welchem dieser den angebotenen Preis um 2% auf 53.453 Euro reduzierte und als fest und unveränderbar beauftragte. Da der Unternehmer hiermit nicht einverstanden war, ergänzte er das Schreiben des Bestellers um die drei zusätzlichen Positionen sowie den Hinweis, dass es sich bei dem angebotenen Preis nicht um einen Pauschalpreis handele, sondern vielmehr nach Aufmaß abgerechnet würde, und faxte das Schreiben zurück. Die weiteren Umstände des Vertragsschlusses sind strittig. Fest steht, dass der Fliesenleger die Arbeiten ausführte und anhand der unstreitigen Mengen nach Einheitspreisen in der Schlussrechnung mit insgesamt 79.298 Euro abrechnete. Nach Zahlung zweier Abschlagsrechnungen verweigerte der Besteller die Zahlung der Restwerklohnforderung mit dem Argument, dass ein Werkvertrag aufgrund des Dissenses über den Werklohn nicht zu Stande gekommen bzw. allenfalls ein Pauschalpreis unter Berücksichtigung der 2%, also in Höhe von 53.453 Euro, vereinbart worden sei.

 

Der Klage wird stattgegeben. Der Besteller habe die Zahlung der Restwerklohnforderung zu Unrecht verweigert. Das Gericht stellt fest, dass trotz der fehlenden Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Durchführung von Fliesenarbeiten geschlossen worden sei. Denn der Werklohn sei kein einigungsnotwendiger Vertragspunkt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Vertragsschluss zu bejahen ist, wenn sich die Parteien trotz noch offener Punkte erkennbar vertraglich binden wollen. Anzeichen für einen dahingehenden Bindungswillen sei die begonnene Vertragsdurchführung und damit erst recht deren Fertigstellung. Die Höhe des Werklohns richte sich nach der üblichen Vergütung, da die Herstellung der Fliesenarbeiten den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei. Diese wurde mittels Sachverständigengutachten ermittelt.

 

Das Urteil ist zutreffend. Der Werklohn ist kein einigungsrelevanter Vertragspunkt. Auch bei fehlender Einigung über die Höhe des Werklohns ist ein Vertragsschluss zu bejahen, wenn sich die Parteien trotz des noch offenen Punkts erkennbar vertraglich binden wollen. Anzeichen für einen dahingehenden Bindungswillen kann die begonnene Vertragsdurchführung sein. Daher müssen die Parteien - wollen sie nicht auf die gesetzliche Regelung der üblichen Vergütung zurückgreifen müssen - bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung den Werklohn und das Abrechnungsmodell eindeutig festlegen, auch wenn diese Verhandlungen etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen sollten.

 

Dr. Wolfgang Meurer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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